Kapitalmarktrecht OLG München: Schadensersatzansprüche gegen Altgesellschafter aus einer Beteiligung als Direktkommanditist an einer Fondsgesellschaft 1. Weder durch die Stellung eines Insolvenzantrags allein noch durch die Bestellung eines Insolvenzgutachters durch das Insolvenzgericht über das Vermögen einer Partei wird der Rechtsstreit gem. § 240 ZPO unterbrochen. 2. Es obliegen dem, der selbst oder durch Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Vertragspartner einzuhalten, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. In der Regel trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Das sind bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon vorher beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen. 3. Die Haftung des aufnehmenden Gesellschafters besteht ausnahmsweise nur dann nicht, wenn dieser rein kapitalistisch beigetreten ist und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse zum Zwecke der Einwerbung von neuen Gesellschaftern erkennbar keinen Einfluss hatte. Denn es ist davon auszugehen, dass solche Altgesellschafter bei ihrem Beitritt ebenso nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt wurden wie die Neugesellschafter. 4. Der Prospekt muss den Anleger über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufklären. Da der Prospekt Erklärungen an einen unbestimmten Personenkreis enthält, ist er objektiv auszulegen. Maßgeblich ist mithin die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Anlegers. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt. [OLG München 21.02.2018, 20 U 3751/16] | | | Kapitalmarktrecht OLG München: Prospekthaftung im engeren Sinne nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen neben spezialgesetzlicher Prospekthaftung 1. Die Ablehnung eines Beweises kann allenfalls dann geboten sein, wenn eine beweiserhebliche Tatsache zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue" aufgestellt, mit anderen Worten aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte rechtfertigen können. (Rn. 22) 2. Mutmaßliche Hintermänner haften in der Regel nicht aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, weil sie gerade nicht nach außen in Erscheinung getreten sind und deshalb auch kein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben können. Ein haftungsrechtlich relevantes unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts ersetzt nicht ein für den Anleger erkennbares Auftreten nach außen. (Rn. 18) [OLG München 10.01.2018, 20 U 516/17] | | | Unternehmensrecht OLG München: Keine Handelsregisteranmeldung des Eintritts des neuen Kommanditisten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund post- oder transmortaler Vollmacht 1. Eine post- oder transmortale Vollmacht berechtigt grundsätzlich nicht zur Anmeldung des Eintritts eines neuen Kommanditisten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zum Handelsregister (Anschluss an KG FGPrax 2003, 42). 2. Insoweit handelt es sich um eine originäre Anmeldepflicht des eintretenden Erben. [OLG München 20.06.2017, 31 Wx 169/17 (rechtskräftig)] | | | Steuerrecht BFH: Begründung und Beendigung einer Betriebsaufspaltung bei Verpachtung des Mandantenstamms eines Freiberuflers 1. Zwischen einem Steuerberater und einer von ihm als Alleingesellschafter beherrschten Kapitalgesellschaft wird eine Betriebsaufspaltung begründet, wenn der Kapitalgesellschaft ein für deren betriebliche Tätigkeit funktional wesentlicher Mandantenstamm zur Nutzung überlassen wird. 2. Die Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung des Mandantenstamms können bei Fortführung einer steuerberatenden Einzelpraxis neben der Verpachtungstätigkeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in einem eigenständigen Besitzunternehmen erzielt werden. Dies gilt auch dann, wenn zwar sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen beiden Tätigkeiten bestehen, die Verflechtung aber nicht so eng ist, dass sich die Tätigkeiten gegenseitig unlösbar bedingen. 3. Wird der zur Nutzung überlassene Mandantenstamm an einen Dritten veräußert, tritt durch den Wegfall der sachlichen Verflechtung eine zwangsweise Betriebsaufgabe im Besitzunternehmen ein. 4. Die Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen wegen der irrigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts kann nur dann gemäß § 174 Abs. 4 AO zum Anlass für die Aufhebung oder die Änderung eines weiteren Steuerbescheids genommen werden, wenn der zuerst geänderte Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung objektiv rechtswidrig war. [BFH 21.11.2017, VIII R 17/15] | | |
|