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| | nachfolgend finden Sie die wichtigsten unternehmensrechtlichen News der letzten Woche im Überblick. Und denken Sie daran: Bis zum Jahresende haben Sie noch die Möglichkeit, Fortbildungsnachweise im Wege des Selbststudiums nach § 15 Abs. 4 FAO zu erlangen! Auch mit der GmbH-Rundschau. In Heft 23/2016 steht Ihnen dazu etwa einen Beitrag von Hippeli zum Thema "Treuepflichten in der GmbH" zur Verfügung oder in Heft 21/2016 ein Beitrag von Römermann zum Thema "Aktuelles Gesellschaftsrecht rund um die GmbH im Jahre 2016". Damit können Sie Ihre Fortbildungspflicht ganz bequem erfüllen! Viel Erfolg dabei! Mit den besten Grüßen Dr. Birgitta Peters AG/GmbHR-Redaktion P.S.: Das Selbststudium funktioniert übrigens auch im Schnupperabo! |
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| | | | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | | | | | Anzeige Rechtsprechung: GmbH-Recht BGH: Anforderungen einer erneuten Aufforderung zur Zahlung der Rest-Stammeinlage mittels eingeschriebenen Briefs und Kaduzierung Die formalen Anforderungen einer erneuten Aufforderung mittels eingeschriebenen Briefs gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 GmbHG werden durch ein Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG gewahrt. [BGH, Urt. v. 27.9.2016 - II ZR 299/15] | |
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Rechtsprechung: GmbH-Recht BGH: Strafbarkeit des Geschäftsführers wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt 1. Tritt für die Gesellschaft eine Person mit so weitreichenden Handlungskompetenzen auf, dass sie ihrerseits als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist, so begründet dies nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB deren Verantwortlichkeit als Organ der Gesellschaft nach außen. 2. Die Verantwortlichkeit des formellen Geschäftsführers entfällt nicht dadurch, dass ihm - als sog. "Strohmann" - rechtsgeschäftlich im Innenverhältnis keine bedeutsamen Kompetenzen übertragen wurden, um auf die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. [BGH, Beschl. v. 13.10.2016 - 3 StR 352/16] | |
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Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG Köln: Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Beschwerdeentscheidung im Ordnungsgeldverfahren 1. Auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 335a HGB ist eine Berichtigung durch das Rechtsmittelgericht entsprechend § 42 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 74 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 335 Abs. 3 S. 2 HGB möglich, solange die Sache dort noch anhängig ist. 2. Bei Art. 70 Abs. 3 S. 2 EGHGB spricht einiges dafür, bei der Frage der Einleitung nur auf den Zeitpunkt des missglückten ersten Zustellungsversuch abzustellen und nicht auf spätere Handlungen. [OLG Köln, Beschl. v. 18.10.2016 - 28 Wx 28/16] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht OLG Düsseldorf: Bestimmung der angemessenen Barabfindung nach Squeeze-out In Spruchverfahren, die nach dem 01.09.2009 eingeleitet wurden, ist eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn nach der Beschwerdebegründung eine um mindestens 600 € höhere Kompensation plausibel erscheint. Die Beschwer mehrerer Beschwerdeführer mit gleichgerichteten Beschwerden ist grundsätzlich zu addieren. [OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.9.2016 - I-26 W 3/16 [AktE]] | |
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Rechtsprechung: Kapitalmarktrecht EuGH: Rekapitalisierung von Banken in der Finanzkrise Art. 8 Abs. 1 sowie die Art. 25 und 29 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13.12.1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [54 Abs. 2 AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der AG sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, sind dahin auszulegen, dass sie einer Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anordnung nicht entgegenstehen, die in einer Situation, in der durch eine gravierende Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats die finanzielle Stabilität der Union bedroht ist, getroffen wird und zur Folge hat, dass das Kapital einer AG ohne Zustimmung ihrer Hauptversammlung durch die Ausgabe neuer Aktien zu einem unter dem Nennbetrag liegenden Betrag und ohne ein vorzugsweises Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre erhöht wird. [EuGH, Urt. v. 8.11.2016 - Rs. C-41/15 - Dowling] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Verrechnung von dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsverlusten nach Einführung der Abgeltungsteuer 1. Dem Feststellungsbescheid über Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage (sog. Altverluste) kommt als Grundlagenbescheid gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO bei einer Verlustverrechnung im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung mit Kapitaleinkünften i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG sowohl hinsichtlich des Bestehens als auch der Höhe der Altverluste Bindungswirkung zu. 2. Durch das Nichtbeachten eines Grundlagenbescheids bei der erstmaligen Festsetzung der Steuer oder einer Folgeänderung wird der Grundlagenbescheid nicht "verbraucht". Er ist nach wie vor geeignet, eine spätere nochmalige Änderung des Folgebescheids zu rechtfertigen. 3. Die Verrechnung von Altverlusten aus der Veräußerung von Wertpapieren mit nach der Verrechnung i.S.d. § 43a Abs. 3 EStG verbleibenden positiven Kapitaleinkünften i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG ist zwingend, wenn gemäß § 32d Abs. 4 EStG die Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in die Steuerfestsetzung beantragt wurde und keine Ausgleichsmöglichkeit der Altverluste mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG besteht. [BFH, Urt. v. 9.8.2016 - VIII R 27/14] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Bewertung einer Gesellschafterforderung für Zwecke der Erbschaftsteuer (Rechtslage bis zum 31.12.2008); Anforderungen an qualifizierten Rangrücktritt 1. Für die Bestands- und Wertermittlung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer sind bis zum 31.12.2008 die Steuerbilanzwerte maßgebend, die unter Zugrundelegung der ertragsteuerrechtlichen Bilanzierungs- und Gewinnermittlungsvorschriften zutreffend sind. 2. Erwirbt der Erbe eine Kommanditbeteiligung des Erblassers, ist eine zum Sonderbetriebsvermögen des Erblassers gehörende Forderung gegenüber der Gesellschaft im Falle des Fortbestehens der Gesellschaft grundsätzlich mit dem Nennwert der Besteuerung zugrunde zu legen, selbst wenn die Forderung zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers wertlos ist. 3. Die Forderung ist nicht anzusetzen, wenn die ihr gegenüberstehende Verbindlichkeit der Gesellschaft wegen einer vom Erblasser geschlossenen qualifizierten Rangrücktrittsvereinbarung nicht zu bilanzieren ist. [BFH, Urt. v. 28.9.2016 - II R 64/14] | |
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Literatur Die nächste Ausgabe der AG (Heft 24/2016) erscheint am 20.12.2016. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick. Die nächste Ausgabe der GmbHR (Heft 24/2016) erscheint am 15.12.2016. Lesen Sie darin folgende Beiträge: Markus Geißler Schutz der Minderheit bei der Einberufung und Durchführung der GmbH-Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung hat der Minderheitsgesellschafter in Ansehung der Stimmkraft der Mehrheit einen schweren Stand, zumal er oftmals schon im Vorfeld nicht genügend in das erforderliche Informationsmanagement eingebunden ist. Einleitend kategorisiert der folgende Beitrag jedoch zunächst einige typische Beschlusslagen, die wegen ihrer gesteigerten Mehrheitserfordernisse auch dem nur mit geringer Beteiligung ausgestatteten Anteilsinhaber ein gewisses Stimmengewicht verleihen. Anschließend werden - zentriert auf seine Situation - die materiellen und prozessualen Fixpunkte skizziert, die den Minderheitsgesellschafter zur Betreibung einer Beschlussmängelklage legitimieren (II.). Sodann werden (unter III.) einige taktische Hinweise gegeben, wie seine Verhandlungsposition in der Gesellschafterversammlung gestärkt werden kann. Für die Durchsetzung seiner Rechte bedarf der Minderheitsgesellschafter jedoch der jeweils einschlägigen Informationen; deswegen werden anschließend seine sich diesbezüglich aus § 51a GmbHG ergebenden Rechte erläutert (IV.). Den Schluss des Beitrags bildet dann eine kursive Darstellung des § 50 GmbHG, der die Minderheit zu einer inhaltlichen Einflussnahme auf den Gang der Gesellschafterversammlung ermächtigt. Dr. Matthias Farian / Wadim Furs Anteilsgewährung bei der Verschmelzung von beteiligungsidentischen Kommanditgesellschaften In größeren Unternehmensgruppen und Konzernen bestehen regelmäßig verschiedenen Tochter- und Schwestergesellschaften. Insbesondere durch den Erwerb von weiteren Gesellschaften oder auch Gesellschaftsgruppen kann die Situation entstehen, dass Gruppengesellschaften innerhalb der Unternehmensgruppe ähnlichen oder gar identischen Tätigkeitsbereichen nachgehen. Dazu kommt in vielen Fällen eine gleich gelagerte Kontrolle, wenn diese Gesellschaften beteiligungsidentisch sind. Aus betriebswirtschaftlicher oder steuerlicher Sicht und auch zur Verminderung des Verwaltungsaufwands kann sich in derartigen Konstellationen die Verschmelzung von Gruppengesellschaften empfehlen. Der vorliegende Beitrag befasst sich in diesem Kontext mit der Frage der nach § 2 UmwG vorgesehenen Anteilsgewährung bei der Verschmelzung von beteiligungsidentischen Kommanditgesellschaften, bei denen eine Anteilsgewährung auf den ersten Blick rein formalistisch und überflüssig erscheint. Es soll dabei für den Rechtsanwender eine praxistaugliche Herangehensweise vorgeschlagen werden. Oliver Seggewiße, LL.M. / Dr. Angela Weber Auswirkungen eines britischen Austritts aus der Europäischen Union auf die in Deutschland tätigen Limiteds Nachdem die Briten im Referendum vom 23.6.2016 für den sog. "Brexit" gestimmt haben, ist ungewiss, ob das Land Mitglied der Europäischen Union bleiben wird. Premierministerin Theresa May hat jedenfalls angekündigt, spätestens im März 2017 die Austrittsabsicht Großbritanniens formell nach Art. 50 Abs. 2 S. 1 EUV anzuzeigen. Welches Ergebnis die zweijährigen Austrittsverhandlungen haben werden, die sich daran anschließen, ist derzeit nicht abzusehen. Wenn bei den Verhandlungen kein Ergebnis erzielt wird, tritt das EU-Recht für Großbritannien außer Kraft. Das hätte erhebliche Auswirkungen auf die in Deutschland tätigen private limited companies englischen Rechts ("Limiteds"), von denen es nach wie vor mehrere tausend gibt. Bei der folgenden Darstellung dieser Auswirkungen wird unterstellt, dass bei den Austrittsverhandlungen keine neuen Staatsverträge mit Großbritannien geschlossen werden und das deutsche internationale Privatrecht nicht geändert wird. |
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bietet sich aktuell in Heft 23/2016 der GmbH-Rundschau der Beitrag von Dr. Michael Hippeli zum Thema "Treuepflichten in der GmbH" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht an.. Aktuelle Veranstaltungen 24. und 25. März 2017, Köln 7. Europäischer Handels- und Gesellschaftsrechtstag / 21. Deutsch-französisches Seminar Weiterführende Links: 1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV 2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht |
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Birgitta Peters Leitung Programmbereich Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht |
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