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| | der Deutsche Bundestag hat am 30.3.2017 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG) in dritter Lesung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses angenommen. In der am 20.4.2017 erscheinenden Ausgabe 08/2017 der AG beschäftigt sich Nikolai Unmuth mit der Entwicklung der Corporate Compliance in Recht und Praxis. Einen Vorgeschmack auf diesen und zwei weitere interessante Beiträge finden Sie unten. Außerdem haben wir wieder eine Übersicht der wichtigsten unternehmensrechtlichen Entscheidungen für Sie zusammengestellt. Wir wünschen Ihnen schöne Ostertage! Dr. Birgitta Peters AG/GmbHR-Redaktion |
Verlagsangebot
| | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | | |
Anzeige Gesetzgebung: 2. FiMaNoG vom Bundestag beschlossen Der Deutsche Bundestag hat am 30.3.2017 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG) in dritter Lesung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses angenommen. Den Volltext zur Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses finden Sie hier |
Rechtsprechung: GmbH-Recht BGH: Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr einer in Insolvenz befindlichen GmbH Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft zurückzukehren, muss durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht jedenfalls noch während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach außen erkennbar werden (Bestätigung von BGH v. 14.10.2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 = GmbHR 2015, 132 m. Komm. Melchior, Rz. 13). [BGH, Beschl. v. 21.2.2017 - II ZB 16/15] | |
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Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG Düsseldorf: Handelsregistereintragung einer ausländischen Zweigniederlassung 1. Der Eintragung der Verlegung der Zweigniederlassung eines niederländischen Unternehmens innerhalb Deutschlands in das Handelsregister steht nicht entgegen, dass die Zweigniederlassung identisch mit dem Unternehmen firmiert, das seinen Sitz und seine Hauptniederlassung in den Niederlanden hat. 2. Solange für die Zweigniederlassung eine eigene Firma nicht gebildet wurde, ist bei der Registereintragung ein Zusatz, der die Einordnung als Zweigniederlassung ermöglicht, - insoweit sind an ausländische Unternehmen keine strengeren An-forderungen zu stellen als an inländische - weder wegen einer sonst fehlenden Kennzeichnungskraft noch aus dem Gesichtspunkt einer zu vermeiden-den Irreführung des Rechtsverkehrs erforderlich. [OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.2.2017 - I-3 Wx 145/16] | |
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Rechtsprechung: GmbH-Recht LG Leipzig: Strafbarkeit des Geschäftsführers wegen falscher Angaben in der bei Anmeldung einer GmbH anzugebenden Versicherung Ein Geschäftsführeranwärter ist im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. e GmbHG wegen mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden, wenn die Summe der für die jeweiligen Katalogtaten verhängten Einzelstrafen ein Jahr überschreitet. [LG Leipzig, Beschl. v. 12.10.2016 - 15 Qs 148/16] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht OLG Düsseldorf: Barabfindung nach Ertragswertmethode Die Ertragswertmethode ist eine geeignete Methode zur Bestimmung der Höhe der Barabfindung. Eine Berechnung anhand des Börsenkurses scheidet aus, wenn sie das Verfahren verzögern würde oder der Börsenkurs nicht aussagekräftig ist, etwa weil eine "effektive Informationsbewertung" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht sicher festgestellt werden kann. [OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.12.2016 - I-26 W 25/12 [AktE]] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Keine teleologische Reduktion des § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG 1. Das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG erfasst auch in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes zu aktivierende Auf-wendungen, die zu keinem Ertrag mehr führen können. 2. Ob bezogen auf die Abzinsung von Rückstellungen für Nachsorgeverpflichtungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 2 EStG separate Abzinsungszeiträume für die sog. Stilllegungs- und die Nachsorgephase zu bilden sind, ist anhand der vom FG festzustellenden Rechtsgrundlagen der jeweiligen Nachsorgeverpflichtung zu beurteilen. [BFH, Urt. v. 8.11.2016 - I R 35/15] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Ausnahmsweise Zulässigkeit der Klage gegen sog. Nullbescheid – Gewerblichkeitsfiktion des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Veräußerung inländischen Grundbesitzes 1. Nach der Neukonzeption des Verhältnisses zwischen Steuer-festsetzung und Verlustfeststellung durch das Jahressteuergesetz 2010 kann der Steuerpflichtige gegebenenfalls auch gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer auf 0 € klagen, wenn der Festsetzung ein aus seiner Sicht zu hoher Gesamtbetrag der Einkünfte zugrunde liegt, der zur Feststellung eines zu niedrigen Verlustvortrags führt. 2. Zu den bei ausländischen Körperschaften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG als gewerblich fingierten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Veräußerung inländischen Grundbesitzes gehört nicht der Ertrag aus einem gläubigerseitigen Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens, mit dem die Körperschaft den Erwerb der Immobilie finanziert hatte. [BFH, Urt. v. 7.12.2016 - I R 76/14] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei mittelbarer Beteiligung setzt Beherrschung der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft voraus 1. Der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG ist bei einer Darlehensgewährung an eine Kapitalgesellschaft nicht schon deshalb nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG ausgeschlossen, weil der Gläubiger der Kapitalerträge mittelbar zu mindestens 10 % an der Schuldnerin beteiligt ist (entgegen BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 IV C 1 S 2252/08/10004:017, 2015/0468306, BStBl. I 2016, 85, Tz 137). 2. Sind Anteilseignerin und Schuldnerin der Kapitalerträge jeweils Kapitalgesellschaften, kann der Steuerpflichtige als Gläubiger der Kapitalerträge jedenfalls dann eine der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft nahe stehende Person i.S. des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG sein, wenn er aufgrund seiner Beteiligung über die Mehrheit der Stimmrechte in deren Gesellschafterversammlung verfügt. [BFH, Urt. v. 20.10.2016 - VIII R 27/15] | |
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Verlagsangebot Literatur Die nächste Ausgabe der GmbHR (Heft 9/2017) erscheint am 1.5.2017. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick. Die nächste Ausgabe der AG (Heft 8/2017) erscheint am 20.4.2017. Lesen Sie darin folgende Beiträge: Nikolai Unmuth, LL.M. (USC) Die Entwicklung der Corporate Compliance in Recht und Praxis Die Anforderungen, die an Unternehmen gestellt werden, um Gesetzestreue sicherzustellen, haben sich in den letzten 25 Jahren im Sog der Compliance-Debatte erhöht. Das Schrifttum überbietet sich mittlerweile damit, immer weitergehende Pflichten zu statuieren. Auch die Zahl der spezialgesetzlichen Compliance-Vorschriften hat sich drastisch vermehrt. Um diesen gerecht zu werden, haben viele Unternehmen heute eigenständige Compliance-Abteilungen. Auch Aufsichtsräte stehen in der Pflicht. Diese Entwicklung wird im juristischen Schrifttum nur selten beleuchtet. Dabei ist gerade die Frage, zu welchem Zeitpunkt welche konkreten Pflichten hinzukamen, von hoher haftungsrechtlicher Relevanz. RA Sebastian Meul Die Veröffentlichung im Internet nach § 63 Abs. 4 UmwG - Willkommene Vereinfachung oder Anfechtungsfalle? Der Beitrag befasst sich mit der Frage, in welcher Form eine Veröffentlichung der Verschmelzungs- oder Umwandlungsdokumentation auf der Internetseite der Gesellschaft gem. § 63 Abs. 4 UmwG (bzw. i.V.m. § 125 UmwG) zu erfolgen hat, um die Aktionäre im Vorfeld einer darüber Beschluss fassenden Hauptversammlung ausreichend zu informieren. Wird den gesetzlichen Anforderungen insoweit nicht Genüge getan, droht die Anfechtbarkeit des entsprechenden Zustimmungsbeschlusses. RA Dr. Franz König, LL.M. Haftung für Cyberschäden - Auswirkungen des neuen Europäischen Datenschutzrechts auf die Haftung von Aktiengesellschaften und ihrer Vorstände Berichte über Cyberangriffe auf Unternehmen finden sich inzwischen immer häufiger in den Medien. Für betroffene Unternehmen können solche Angriffe hohe Kosten zur Folge haben, etwa im Zusammenhang mit Betriebsausfällen, dem Verlust von Daten, der Information von Kunden und Behörden, bis hin zu Entschädigungszahlungen und behördlichen oder gerichtlichen Sanktionen. Durch die Ende April 2016 verabschiedete EU-Datenschutz-Grundverordnung hat die EU die Pflichten von Unternehmen im Umgang mit personenbezogenen Daten und das Datenschutzrecht auf europäischer Ebene neu geordnet. Angesichts der immer weiter voranschreitenden Digitalisierung von Unternehmensprozessen stellt sich daher die Frage, welche Auswirkungen diese Reform auf die Verantwortlichkeit von Aktiengesellschaften und insbesondere auch die Haftung ihrer Vorstände für durch Cyberangriffe verursachte Schäden haben kann. Betrachtet werden sollen im Beitrag auch die Möglichkeiten einer Risikobegrenzung zugunsten von Aktiengesellschaften und Vorständen. |
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht werden regelmäßig Beiträge in der GmbH-Rundschau als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht angeboten. Aktuelle Veranstaltungen 24.-26.05.2017 68. Deutscher Anwaltstag, Essen 23./24.06.2017 Die GmbH im Gesellschafts- und Steuerrecht, München 06./07.10.2017: 12. Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin Weiterführende Links: 1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV 2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht |
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Birgitta Peters Leitung Programmbereich Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht |
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