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| | das LG München hat sich in seiner Entscheidung vom 14.7.2017 - 5 HK O 14714/15 u.a. mit der Auslegung des Begriffs der Geschäftsführung in § 142 Abs. 1 Satz 1 AktG als Gegenstand der Sonderprüfung beschäftigt. Weitere Leitsätze aktueller Entscheidungen finden Sie weiter unten. Zwischen aktienrechtlichen Sonderprüfungen einerseits und freiwilligen Internal Investigations andererseits bildet sich ein neuer Typus heraus: informelle Sonderprüfungen, zu denen sich die Gesellschaft gegenüber (einzelnen) Aktionären vertraglich verpflichtet. Mit diesem neuen Typus beschäftigen sich Prof. Dr. Hans-Ulrich Wilsing und Dr. Klaus von der Linden in ihrem Beitrag in der am 20.8.2017 erscheinenden Ausgabe 16/2017 der AG (Beitrag frei abrufbar für Abonnenten oder im Rahmen eines dreimonatigen Schnupperabos). Einen Vorgeschmack auf diesen und weitere Beiträge finden Sie weiter unten. Außerdem möchten wir Sie auf die soeben erschienene 76. Lieferung des Handbuchs Aktiengesellschaft von Ziemons/Binnewies hinweisen, in der wieder wichtige Aktualisierungen im Gesellschaftsrecht vorgenommen wurden. Weitere Informationen finden Sie weiter unten im Newsletter unter Literatur. Eine gute Restwoche wünscht Ihnen Katharina Melkko AG-Redaktion P.S.: In Ausgabe 16/2017 der GmbHR finden Sie einen Beitrag zum Selbststudium nach § 15 FAO. |
Verlagsangebot
| | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | | |
Verlagsangebot Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG München: Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife und Verjährung 1. Der Insolvenzverwalter ist im Rahmen der Geltendmachung eines Quotenschadens wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 64 Abs. 1 GmbHG a. F. nur dann prozessführungsbefugt, wenn es sich um Insolvenzforderungen von Altgläubigern handelt. 2. Der Anspruch aus § 64 Abs. 2 GmbHG a. F., wonach die Geschäftsführer der GmbH zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet sind, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet worden sind, entsteht bereits mit Vornahme der verbotenen Zahlung und verjährt in fünf Jahren; dies hängt nicht von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung des Antrags mangels kostendeckender Masse ab, sondern lediglich vom Vorleigen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen. 3. Eine analoge Anwendung der drei- bzw. zehnjährigen Verjährung kommt nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 195, 199 BGB nicht in Betracht. [OLG München, Urt. v. 18.5.2017 - 23 U 5003/16] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht OLG Nürnberg: Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern 1. Verträge über die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds als Makler oder als Betreuer von Bauprojekten unterfallen § 114 AktG. Sie können daher nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsrats wirksam werden; eine Zustimmung der Hauptversammlung genügt ebenso wenig wie eine konkludente Zustimmung des Aufsichtsrats. 2. Die Zustimmung des Aufsichtsrats ist nur wirksam, wenn der Aufsichtsrat zuvor über den vollständig und richtig einschließlich der Höhe der Vergütung informiert wurde. 3. Für Verstöße gegen § 114 AktG haften die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat nach den §§ 93 und 116 AktG. [OLG Nürnberg, Urt. v. 8.3.2017 - 12 U 927/15] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht KG Berlin: Änderung der Firma der AG in der Insolvenz Der Insolvenzverwalter kann den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit der Firma veräußern. Die deshalb nötige Änderung der Firma der Gesellschaft erfordert einen ordnungsmäßig beurkundeten Beschluss der Hauptversammlung zur Änderung der Satzung der Gesellschaft, der aber von den Insolvenzverwalter gefasst werden kann. [KG Berlin, Beschl. v. 10.7.2017 - 22 W 47/17] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht LG München I: Sonderprüfung, Stimmrechtsverbot bei der AG 1. Ein Ermächtigungsbeschluss nach § 122 Abs. 3 AktG wird mit seiner Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam. Er kann vollzogen werden, auch wenn er noch nicht rechtskräftig ist. 2. Der Begriff der Geschäftsführung in § 142 Abs. 1 S. 1 AktG als Gegenstand der Sonderprüfung ist weit auszulegen und umfasst jede rechtliche und tatsächliche Tätigkeit des Vorstands. Die Sonderprüfung muss sich aber immer auf bestimmte Vorgänge beziehen, selbst wenn diese vielgestaltig und komplex sind. 3. Der Vorstand muss den Aufsichtsrat unterrichten, wenn bei einem Mitglied des Vorstandes Umstände eintreten, die in nach § 76 Abs. 3 AktG als Vorstand ausschließen. [LG München I, Urt. v. 14.7.2017 - 5 HK O 14714/16] | |
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Verlagsangebot Literatur Die nächste Ausgabe der GmbHR (Heft 17/2017) erscheint am 1.9.2017. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick. Die nächste Ausgabe der AG (Heft 16/2017) erscheint am 20.8.2017. Lesen Sie darin folgende Beiträge: Prof. Dr. Tim Florstedt Fehlerhafte Ad-hoc-Publizität und Anspruchsberechtigung - Zur Struktur der Haftungstatbestände in §§ 37b, c Bei der dogmatischen Konstruktion des sog. Transaktionserfordernisses in §§ 37b, c WpHG geht die einhellige Ansicht von einer Maßgeblichkeit der schuldrechtlichen Geschäfte aus. Für die Frage, wer bei einem nachteiligen Handel im Zustand der Desinformation ersatzberechtigt ist, soll es auf die dingliche Rechtslage nicht ankommen. Die Struktur der sekundärmarktrechtlichen Haftungstatbestände ist allerdings nur unvollständig untersucht und die herrschende Ansicht stößt, wie der Beitrag zeigt, bereits bei einfachen Fällen der Wertpapierleihe schnell an Grenzen. Der Beitrag setzt sich mit dieser Problematik auseinander und lenkt den Blick auch auf die schadensersatzrechtliche Abwicklung. RA Prof. Dr. Hans-Ulrich Wilsing / RA Dr. Klaus von der Linden Die informelle Sonderprüfung Im Graubereich zwischen aktienrechtlichen Sonderprüfungen einerseits und freiwilligen Internal Investigations andererseits bildet sich ein neuer Typus heraus: informelle Sonderprüfungen, zu denen sich die Gesellschaft gegenüber (einzelnen) Aktionären vertraglich verpflichtet. Dies zumeist mit dem Ziel, eine "echte" Sonderprüfung oder schon die Auseinandersetzung darüber zu vermeiden. Die Vorteile: weniger öffentliche Aufmerksamkeit, mehr Einfluss der Gesellschaft auf die Sonderprüfung, den Prüfungsbericht und die Kosten. Der Beitrag gibt einen Überblick über die bisher bekannten praktischen Fälle. Außerdem beleuchtet er Eckpunkte der Rahmenvereinbarung mit den Aktionären sowie des Prüfungsvertrags mit dem informellen Sonderprüfer. Kommentar Prof. Dr. Dr. h.c. Erich Schanze, LL.M.(Harvard) Die Pluralität der Mitbestimmungslösungen in Europa - Kommentar zu EuGH v. 18.7.2017 - C-566/15, ECLI:EU:C:2017:562 - Konrad Erzberger ./. TUI AG, AG 2017, 577 Bei international tätigen Konzernen besteht ein Konflikt der anwendbaren Mitbestimmungslösungen, die im Rechtsraum der Europäischen Union erhebliche Verschiedenheiten aufweisen. Würde man den Konzern in jeder Hinsicht als rechtliche Einheit begreifen, so wäre das Problem einer Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer ausländischer Tochtergesellschaften naheliegend. Auch könnte man es als diskriminierenden, freizügigkeitshindernden Rechtsverlust betrachten, wenn ein Arbeitnehmer aus dem "vorteilhafteren" in ein "nachteilhafteres" Regime wechselt. Der EuGH hat eine derartige Sichtweise verworfen und mit guten Gründen auf die Pluralität der Lösungen abgestellt. |
Literatur Ziemons/Binnewies, Handbuch Aktiengesellschaft - 76. Lieferung (August 2017) Mit der Anfang August erschienenen 76. Lieferung hat RAin beim BGH Dr. Hildegard Ziemons im Teil I (Gesellschaftsrecht) den 1. Abschnitt "AG als Rechtsform und Rechtsformwahl" überarbeitet und dabei u.a. die neuesten Entwicklungen in der Gesetzgebung und im europäischen Recht nachgezeichnet. Weiterhin aktualisiert hat sie den eminent praxiswichtigen 11. Abschnitt "Sonderprüfung und Geltendmachung von Ersatzansprüchen". Diese zählen zu den streitträchtigsten Bereichen des Aktienrechts, vor allem bei Bestellung eines besonderen Vertreters. Daher war auch in dieser Lieferung wieder eine Fülle aktueller instanz- und höchstrichterlicher Rechtsprechung zu berücksichtigen. Überdies hat RAin Dr. Alexandra Schluck-Amend im 14. Abschnitt "Auflösung, Abwicklung und Insolvenz" die Erläuterungen zur Auflösung und zur Abwicklung der Aktiengesellschaft insgesamt auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Schrifttum gebracht. |
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bietet sich aktuell in Heft 16/2017 der GmbH-Rundschau der Beitrag von Dr. Rüdiger Werner zum Thema "Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen durch den Minderheitsgesellschafter der GmbH" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht an. Aktuelle Veranstaltungen 06./07.10.2017: 12. Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin Weiterführende Links: 1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV 2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht |
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG RAin Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR |
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