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Verlagsangebot
| | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | | |
Verlagsangebot Gesetzgebung: Kapitalmarktrecht Geldwäschegesetz beschlossen Der Finanzausschuss des Bundestages hat am 17.5.2017 weitere Maßnahmen im Kampf gegen die Geldwäsche beschlossen. Der Ausschuss stimmte dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu. Weitere Informationen finden Sie hier |
Rechtsprechung: GmbH-Recht BGH: Anforderungen an die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten Die Mindestanforderungen an die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen, die auch Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen sollen, gelten jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften (Fortführung von BGH, Urt. v. 6.4.2009 - II ZR 255/08 - Schiedsfähigkeit II, BGHZ 180, 221 = GmbHR 2009, 705 m. Komm. Römermann). [BGH, Beschl. v. 6.4.2017 - I ZB 23/16 - Schiedsfähigkeit III] | |
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Rechtsprechung: GmbH-Recht BGH: Gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen Bei der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, die die Abberufung oder die Kündigung des Anstellungsvertrags eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund betreffen, ist darauf abzustellen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag oder nicht. Das Vorliegen des wichtigen Grunds hat im Rechtsstreit derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich darauf beruft. Eine Kurzdarstellung des Sachverhalts und der Gründe finden Sie hier. [BGH, Urt. v. 4.4.2017 - II ZR 77/16 ] | |
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Rechtsprechung: GmbH-Recht OLG Hamm: Vorliegen einer verbotswidrigen Auszahlung i.S.d. § 30 Abs. 1 GmbHG Entnimmt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Beträge aus dem Gesellschaftsvermögen bei Vorliegen einer Unterbilanz, kann darin eine verbotswidrige Auszahlung i. S. d. § 30 Abs. 1 GmbHG liegen, auch wenn das Handeln des Gesellschafter-Geschäftsführers als Untreue zu bewerten ist. [OLG Hamm, Urt. v. 13.3.2017 - I-8 U 79/16] | |
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Rechtsprechung: Aktienrecht OLG Düsseldorf: Unternehmensbewertung, Spruchverfahren 1. Eine Entscheidung im Spruchverfahren wirkt für und gegen alle Beteiligten einschließlich der bereits zuvor aufgrund eines Vergleichs aus dem Verfahren ausgeschiedenen außenstehenden Aktionäre. 2. Der Unternehmensbewertung dürfen auch fachliche Berechnungsweisen wie der IDW S1 zugrunde gelegt werden, die erst nach der Strukturmaßnahme und dem Stichtag der Bewertung entwickelt worden sind. 3. Der Basiszinssatz kann aus der Zinsstrukturkurve der Bundesbank abgeleitet werden. (Leitsätze der Redaktion) [OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.6.2016 - I-26 W 4/12 (AktE)] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Zur Steuerbarkeit der in einem Freihafen bewirkten, wie im Inland zu behandelnden Umsätze innerhalb eines Organkreises 1. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG bewirkt nicht, dass eine im Freihafen ansässige Organgesellschaft als im Inland ansässig gilt. 2. Die Beschränkung der Wirkungen der Organschaft auf das Inland verstößt weder gegen Unionsrecht noch gegen Verfassungsrecht. [BFH, Urt. v. 22.2.2017 - XI R 13/15] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Nachversteuerung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997/StBereinG 1999; Abzug sog. finaler (Betriebsstätten )Verluste nach Unionsrecht 1. Die entgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils (ausländische Personengesellschaft) erfüllt den Tatbestand der Nachversteuerung i.S. des § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG (i.d.F. des § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG 1997/StBereinG 1999); die unechte Rückwirkung (Übertragung in 1999) ist nicht verfassungswidrig. 2. Die im Jahr 1999 im Zuge der Anteilsveräußerung an den Erwerber geleistete Ausgleichszahlung (Betriebsstätte mit abkommensrechtlicher Freistellung) ist weder einfachrechtlich noch als sog. finaler Verlust unionsrechtlich als Betriebsausgabe abziehbar (Anschluss an das EuGH-Urteil Timac Agro Deutschland vom 17. Dezember 2015 - C 388/14, EU:C:2015:829, BStBl. II 2016, 362). [BFH, Urt. v. 22.2.2017 - I R 2/15] | |
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Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften – Rückabwicklung der Veräußerung – rückwirkendes Ereignis – Anschaffung Die Rückabwicklung eines noch nicht beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrags ist aus der Sicht des früheren Veräußerers keine Anschaffung der zurückübertragenen Anteile, sondern sie führt bei ihm zum rückwirkenden Wegfall eines bereits entstandenen Veräußerungsgewinns; beim früheren Erwerber liegt keine Veräußerung vor (entgegen BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 - I R 43, 44/98, BFHE 190, 377, BStBl. II 2000, 424 = GmbHR 2000, 336 m. Komm. Fox, insoweit aufgegeben). [BFH, Urt. v. 6.12.2016 - IX R 49/15] | |
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Verlagsangebot Literatur Die nächste Ausgabe der AG (Heft 11/2017) erscheint am 05.06.2017. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick. Die nächste Ausgabe der GmbHR (Heft 11/2017) erscheint am 01.06.2017. Lesen Sie darin folgende Beiträge: Prof. Dr. Ulrich Prinz Finanzierungsbezogene Sonderbetriebsausgaben eines im Ausland ansässigen Mitunternehmers Die transparente Mitunternehmerbesteuerungskonzeption gerät in grenzüberschreitenden Situationen zunehmend an ihre Grenzen. Dies gilt für Inbound- und Outbound-Konstellationen gleichermaßen. Des Öfteren werden Personengesellschaften im Ausland "wie Körperschaften" besteuert; Sonderbetriebsvermögen mit seinen Qualifikationsfolgen ist dort weitgehend unbekannt. Dies alles schafft grenzüberschreitend Gestaltungspotential, das vom deutschen Fiskus, aber auch ausländischen Steueradministrationen, bislang weitgehend unabgestimmt unter Missbrauchsverdacht gestellt wird. Der BFH musste sich nun in einer bemerkenswerten neuen Entscheidung vom 12.10.2016 - I R 92/12, GmbHR 2017, 425 m. Komm. Unterberg mit einer Inbound-Finanzierungsgestaltung im Rahmen einer doppelstöckigen Personengesellschaftsstruktur betreffend das Streitjahr 2005 befassen. Der Beitrag ordnet die Rechtsaussagen des BFH zum mittelbaren Sonderbetriebsausgabenabzug im Ausland in die Mitunternehmerbesteuerungsgrundsätze ein und weist auf aktuelle Finanzierungsfolgen im Rahmen des durch das BEPS-Umsetzungsgesetz neu geschaffenen § 4i EStG hin. Dr. Christian Bochmann, LL.M. Statutarische Konfliktvorsorge im Hinblick auf das Verfahren der Gesellschafterversammlung Die Verfahrensregeln des GmbH-Gesetzes zur Herbeiführung von Entscheidungen der Gesellschafterversammlung sind im Vergleich zu den aktienrechtlichen Vorschriften deutlich weniger detailliert und formalistisch. Was im Idealfall des einträchtigen Zusammenwirkens der Gesellschafter von Vorteil ist, kann Konflikten zusätzliche Nahrung geben. Der Beitrag erörtert deshalb die Rahmenbedingungen der Konfliktvorsorge im Wege der statutarischen Klarstellung und Verfeinerung der gesetzlichen Bestimmungen zur Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen. Jasmin Atta Der Brexit als Stresstest für die Wettbewerbsfähigkeit der UG (haftungsbeschränkt) Je deutlicher sich der Brexit am politischen Horizont abzeichnet, desto größer wird der Handlungsbedarf für Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland, ein neues Rechtskleid anzulegen. Aus dem deutschen Rechtsformenkatalog erscheint die UG (haftungsbeschränkt) als nächstliegende Alternative, soll sie doch nach dem Willen des Gesetzgebers just die Funktionen übernehmen, die vor ihrer Einführung von der englischen Limited erfüllt wurden. Aber eine unscheinbare gesetzliche Vorgabe könnte sie für diesen Zweck unbrauchbar machen: das Sacheinlageverbot nach § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG. Der Beitrag geht der Frage nach, ob der Rechtsformwechsel in die UG tatsächlich an dieser Vorgabe scheitert und auf diese Weise ihre Wettbewerbsfähigkeit in der Konkurrenz der gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsvarianten in Frage gestellt wird. Prof. Dr. Volker Römermann Was spricht eigentlich gegen eine sinnvolle Fortentwicklung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts? - Besprechung der Entscheidung des BGH vom 20.3.2017 - AnwZ (Brfg) 33/16 - Das anwaltliche Gesellschaftsrecht bleibt in Bewegung. Zuletzt zeigten sich Tendenzen zur Öffnung, insbesondere bei interprofessionellen Zusammenschlüssen. Die jüngste Entscheidung des Anwaltssenats des BGH vom 20.3.2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, GmbHR 2017, 576 - in dieser Ausgabe - weist hingegen in die gegenteilige Richtung. Beteiligungen an einer Anwalts-GmbH sollen nur in engstem Rahmen möglich sein. Hält eine Partnerschaft die Geschäftsanteile einer GmbH, so sei das unzulässig, meint der BGH. Keines seiner Argumente hält einem näheren Hinsehen Stand. Eine vernünftige Fortentwicklung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts wird durch solche Entscheidungen behindert. GmbHR im Blickpunkt Prof. Dr. Norbert Neu / Stefan Hamacher, LL.M. / Dr. Ralf Bornemann Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen - Gesetzentwurf vom 26.4.2017 und BMF-Schreiben vom 27.4.2017 als Reaktion auf den Beschluss des BFH vom 28.11.2016 - GrS 1/15 |
Literatur Mollnhuber, Umtauschverhältnis und Unternehmensbewertung bei der Verschmelzung Nirgends ist die Verzahnung betriebswirtschaftlicher Bewertungsmethoden mit rechtlichen Vorgaben so intensiv und vielfältig wie bei der Verschmelzung. Gründe sind die hohe Regelungsdichte des Verschmelzungsrechts, Strukturunterschiede zwischen dem gesetzlichen Modell der Konzentrationsverschmelzung (merger of equals) und der Konzernverschmelzung sowie der nur bei der Ersteren funktionsfähige Vertragsmechanismus. Thomas Mollnhuber analysiert die rechtsdogmatischen Grundlagen und behandelt eingehend ihre Folgen für die einzelnen Bewertungsfragen unter Berücksichtigung des betriebswirtschaftlichen state of the art: verschmelzungsrechtlicher Angemessenheitsbegriff, Aufteilung von Synergieeffekten, Börsenkurse und Mindestumtauschverhältnis, Plausibilisierung anhand von Multiplikatorverfahren, Börsenkursen und Vorerwerbspreisen, Selbstfinanzierungseffekt barer Zuzahlungen, Abstufung zwischen voller und bloßer Plausibilisierungsprüfung im Spruchstellenverfahren mit Stellungnahmen insbesondere zum umstrittenen "Verhandlungsmodell" und zur Leistungsfähigkeit des CAPM-Ansatzes. Das Werk arbeitet das juristische und betriebswirtschaftliche Schrifttum auf und analysiert mehr als 320 Entscheidungen der Spruchstellenjudikatur zu Umtauschverhältnis, Konzern- und Squeeze-out-Abfindungen. Es ist eine gelungene Kombination aus tiefschürfender Monographie und umfassendem Praxishandbuch und wurde mit dem Wolf Theiss Award 2016 ausgezeichnet. |
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht werden regelmäßig Beiträge in der GmbH-Rundschau als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht angeboten. Aktuelle Veranstaltungen 23./24.06.2017 Die GmbH im Gesellschafts- und Steuerrecht, München 06./07.10.2017: 12. Handels- und Gesellschaftsrechtstag, Berlin Weiterführende Links: 1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV 2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht |
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG RAin Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR |
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