|
| | die "Polbud"-Entscheidung des EuGH ist in aller Munde und wird auch in der GmbHR genau beleuchtet - u.a. von Prof. Dr. Christoph Teichmann im Blickpunkt der Ausgabe GmbHR 23/2017. Die Entscheidung sowie einen ersten Kommentar von Dr. Christian Bochmann und Dr. Johannes Cziupka finden Sie in der gleichen Ausgabe. Neben den Leitsätzen aktueller Entscheidungen finden Sie zudem in unserem heutigen Newsletter u.a. eine kurze Darstellung der Entscheidung des BGH v. 26.9.2017 - II ZB 27/16 zur Beurkundung von zwei GmbH-Gesellschafterversammlungen in einer Niederschrift. Eine erfolgreiche Restwoche wünscht Ihnen Lena-Marie Schauß GmbHR-Redaktion P.S.: Apropos Polbud - im frisch erschienenen Band I des Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018, bereits verarbeitet! Schauen Sie hier! |
Verlagsangebot
| | Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV: | | |
Verlagsangebot Rechtsprechung: GmbH-Recht BGH: Wirksamkeit der Übernahme eines GmbH-Gesellschaftsanteils im Wege der Kapitalerhöhung nach deren Eintragung in das Handelsregister 1. Nach der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister kann ein Mangel der Form der Übernahmeerklärung nicht mehr mit Erfolg gerügt werden. 2. Der Verstoß eines Rechtsgeschäfts gegen das Vollzugsverbot führte auch unter der Geltung von § 41 Abs. 1 GWB i.d.F. der 7. GWB-Novelle nicht zu dessen Nichtigkeit, sondern nur zur schwebenden Unwirksamkeit. [BGH, Urt. v. 17.10.2017 - KZR 24/15] | |
|
Rechtsprechung: Aktienrecht BGH: Keine genaue Angabe der Höhe der bei den Zielfonds anfallenden Kosten im Prospekt eines Private-Equity-Dachfonds Es ist regelmäßig nicht erforderlich, dass im Prospekt eines Private-Equity-Dachfonds auch die genaue Höhe der bei den jeweiligen Zielfonds anfallenden Kosten (hier: Managementfees) angegeben ist. Dies gilt auch, wenn bei dem als Teil-Blind-Pool ausgestalteten Dachfonds bereits einzelne Zielfonds ausgewählt sind, in die investiert werden soll. [BGH, Urt. v. 12.10.2017 - III ZR 254/15] | |
|
Rechtsprechung: Aktienrecht OLG Karlsruhe: Hinweispflicht des Steuerberates auf mögliche Reduzierung der Einkommensteuer durch vorrangige Veräußerung steuerentstrickter Aktien 1. Beauftragt der Mandant, der sich laufend von einem Steuerberater beraten lässt, für ein bestimmtes Vorhaben einen Spezialisten mit der Erarbeitung eines steuerlichen Konzepts, ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der allgemeine Steuerberater das Konzept des Spezialisten eigenverantwortlich zu überprüfen und den Mandanten über die Vorzüge und Nachteile zu beraten hat. 2. Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, einen Erblasser im Rahmen einer beabsichtigten Nachfolgeregelung gesondert darauf hinzuweisen, dass mit der vorrangigen Veräußerung der zur Verfügung stehenden steuerentstrickten Aktien eine Reduzierung der Einkommensteuer erzielbar war. [OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.2.2017 - 7 U 214/15] | |
|
Rechtsprechung: Kapitalmarktrecht OLG München: Prospektprüfungspflicht der beratenden Bank bei Empfehlung einer Beteiligung an geschlossenem Immobilienfonds 1. Im Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass auch noch ungenehmigte Stellplätze bereits vermietet wurden und dass für den noch nicht vermieteten Teil des Projekts (hier ca. 40 %) überhaupt keine genehmigten Stellplätze mehr vorhanden sind. 2. Dieser Prospektfehler wäre für eine beratende Bank durch einen einfachen rechnerischen Abgleich der Angaben im Prospekt zu den vermieteten und den genehmigten Stellplätzen, der Bestandteil einer ordnungsgemäßen banküblichen Überprüfung gewesen wäre, erkennbar gewesen (Abgrenzung zu OLG Frankfurt/M., Urt. v. 24.2.2017 - 19 U 87/16, ZIP 2017, 1513 = WM 2017, 770 = AG 2017, 789, dazu EWiR 2017, 679 (Wahlers)). 3. Wer zusätzlich zu seiner Stellung als Fondsinitiator, Prospektherausgeber und Geschäftsbesorger in einem Prospekt fett gedruckt gegenüber allen Anlageinteressenten die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts übernimmt und u. a. erklärt, dass seines Wissens die Angaben im Prospekt richtig seien und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden, der muss sich an dieser Erklärung festhalten lassen und für den Prospektinhalt haften (Abgrenzung zu BGH v. 11.4.2013 - III ZR 80/12). 4. Angesichts der Rechtsprechung des III. Zivilsenats des BGH, wonach ein Anleger grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Prospekt nachträglich durchzulesen (Urt. v. 22.7.2010 - III ZR 203/09, ZIP 2010, 1760), müsste sich die verjährungsrechtlich relevante Kenntnis eines Prospektfehlers unmittelbar aus einem Rechenschaftsbericht selbst ergeben, ohne dass es noch des Rückgriffs auf den Prospekt bedürfte. Daher kann dahinstehen, ob nach der Rechtsprechung des III. Zivilsenats des BGH überhaupt eine verjährungsrechtliche Obliegenheit des Anlegers bestünde, Rechenschaftsberichte zu lesen (vgl. BGH, Beschl. v. 4.5.2016 - III ZR 90/15, Rz. 3). [OLG München, Urt. v. 4.9.2017 - 19 U 108/17] | |
|
Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Zuflusszeitpunkt bei Arbeitslohn in Form von sonstigen Bezügen 1. Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmers für eine betriebliche Altersversorgung fließt dem Arbeitnehmer nicht schon mit Erteilung der Einzugsermächtigung durch den Arbeitgeber zugunsten des Versicherungsnehmers zu. Der Zufluss erfolgt erst, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag tatsächlich leistet. 2. Der Arbeitnehmer bezieht nicht laufend gezahlten Arbeitslohn (sonstige Bezüge) im Zeitpunkt des Zuflusses. 3. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG ist auf sonstige Bezüge nicht anwendbar. [BFH, Urt. v. 24.8.2017 - VI R 58/15] | |
|
Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Nachträgliche Herabsetzung eines zivilrechtlich wirksam vereinbarten Ruhegehalts 1. Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft, ist darin nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen die Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte. 2. Wurzelt die Zusage der Altersversorgung im Anstellungsvertrag, führt der Verzicht auf die erdiente und werthaltige Anwartschaft zu einem Lohnzufluss in Höhe des Teilwerts. 3. Insoweit handelt es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, bei der die Anwendung der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG) in Betracht kommt. [BFH, Urt. v. 23.8.2017 - VI R 4/16] | |
|
Rechtsprechung: Steuerrecht BFH: Blockwahlrecht nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F. des Korb II-Gesetzes kein rückwirkendes Ereignis Weder die Einführung des Blockwahlrechts in § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F. des Korb II-Gesetzes noch die entsprechende Wahlrechtsausübung stellen ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 233a Abs. 2a i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. [BFH, Urt. v. 12.7.2017 - IR 86/15] | |
|
Verlagsangebot Meldungen: BaFin Am 27.11.2017 hat die BaFin gemeldet, dass sie ein neues Merkblatt zum Erlaubnisverfahren für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 21 KAGB veröffentlicht hat. |
Meldungen: BMF-Schreiben Die Finanzverwaltung hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass hinsichtlich der Kleinbetragsregelung angepasst. |
Meldungen: BGH 26.9.2017, II ZB 27/16 Bei der Beurkundung der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in denen jeweils die Zustimmung zur Aufhebung von Unternehmensverträgen mit derselben Alleingesellschafterin beschlossen wurde, in einer Niederschrift handelt es sich um mehrere in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasste Beurkundungsgegenstände. Für diese Zusammenfassung fehlt auch bei identischer Zusammensetzung der Gesellschafterversammlungen regelmäßig ein sachlicher Grund, so dass das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als besonderes Verfahren gilt und abzurechnen ist. |
Literatur Die nächste Ausgabe der AG (23/2017) erscheint am 5.12.2017. Eine Vorschau finden Sie im nächsten Wochenüberblick. Die aktuelle Ausgabe der GmbH (23/2017) erscheint am 1.12.2017. Lesen Sie darin folgende Beiträge, die in Kürze für Abonnenten frei abrufbar sind: Prof. Dr. Jan Lieder, LL.M. / Thomas Hoffmann Die paritätische Zweipersonen-GmbH - Rechtstatsachen und Satzungsanalyse Die paritätische Zweipersonen-GmbH ist ein Massenphänomen. Auch wenn - entgegen der h.M. - ein Sonderrecht für diesen Realtypus nicht anzuerkennen ist (Lieder/Ringlage, GmbHR 2017, 1065 ff.), weisen GmbHs, deren beiden Gesellschafter jeweils exakt 50 % der Geschäftsanteile innehaben und dabei auch nicht konzernmäßig miteinander verbunden sind, eine besondere Interessen- und Gefahrenlage auf. Es besteht namentlich das Risiko einer Pattsituation, weil Gesellschafterbeschlüsse stets nur einstimmig - oder besser: nicht gegen den Widerstand eines Gesellschafters - gefasst werden können. Diese Besonderheit nimmt der Beitrag zum Anlass für eine rechtstatsächliche Umschau sowie eine Analyse der Gesellschaftsverträge. Dabei zeigt sich einerseits, dass rund 14 % aller deutschen GmbHs echte paritätische Zweipersonen-GmbHs sind; das entspricht etwa 170.000 Gesellschaften. Andererseits spiegelt sich die spezifische Risikolage nur sehr unvollkommen in der kautelarjuristischen Gestaltung der Gesellschaftsverträge wider. Konkrete Vorkehrungen, die effektiv zur Auflösung möglicher Pattsituationen beitragen könnten, sind Mangelware. Prof. Dr. Hans-Joachim Priester Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Eigenkapitalausschüttungen? In einem neueren Urteil v. 8.2.2017 - 9 U 84/16 (GmbHR 2017, 527) hat das OLG Schleswig entschieden, die Ausschüttung von Eigenkapital unterliege nicht der Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Der Beitrag stimmt der sorgfältig begründeten Entscheidung in Auseinandersetzung mit abweichenden Stellungnahmen in Judikatur und Literatur ausdrücklich zu. Dr. Reiner Fu § 39 AO - eine verdeckte Vorschrift zur Missbrauchsverhinderung? Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob § 39 AO als verdeckte Vorschrift zur Missbrauchsverhinderung dient, wie es sich angesichts einiger finanzgerichtlicher Entscheidungen zu Wertpapierdarlehen vermuten lässt. Hierfür werden die Anwendungsbereiche, die Tatbestandsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen der §§ 39 u. 42 AO beleuchtet. Dabei wird auch auf die Tätigkeit des Gesetzgebers eingegangen, der vermutete Missbräuche mit speziellen Regelungen zu verhindern sucht. Es zeigt sich, dass im Ergebnis § 39 AO systematisch vorrangig zu prüfen ist. Damit können steuerliche Gestaltungen bei extensiver Auslegung des § 39 AO wegen anderweitiger wirtschaftlicher Zurechnung von Wirtschaftsgütern nicht rechtssicher durchgeführt werden. Prof. Dr. Burkhard Binnewies / Dr. Alexander Zapf Gestaltungsmissbrauch durch die Veräußerung kurz zuvor unentgeltlich erworbener Anteile - FG Rheinland-Pfalz vom 23.11.2016 - 2 K 2395/15: Ein Urteil "von hinten durch die Brust ins Auge"? - Nicht selten versucht die Finanzverwaltung mehraktige Sachverhalte, die sich innerhalb eines kurzen Zeitraums abspielen, im Wege einer Gesamtschau einer einheitlichen Bewertung zu unterziehen. Sobald - auch - eine steuerliche Motivation der Gestaltung im Raum steht, zieht die Finanzverwaltung § 42 AO heran. Es ist Aufgabe der Finanzgerichte, die extensive Anwendung des § 42 AO unter dem Deckmantel der Missbrauchsvermeidung einzudämmen und eine stringente Subsumtion steuerlicher Sachverhalte unter die Rechtsnorm sicherzustellen. Die Parameter für eine zurückhaltende Anwendung des § 42 AO hat der BFH längst vorgegeben. Das FG Rheinland-Pfalz hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil die extensive Anwendung des § 42 AO durch die Finanzverwaltung bestätigt, mit einer mehr als erstaunlichen Begründung, die dem Gesetz nicht ansatzweise gerecht wird. |
Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht informiert über folgende Fortbildungsangebote und Veranstaltungen Fortbildung im Selbststudium für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Die DAV-Plattform für die Fortbildung im Selbststudium www.faocampus.de bietet den Mitgliedern der AG Handels- und Gesellschaftsrecht eine einfache Möglichkeit der Fortbildung. Nach § 15 Abs. 4 FAO können Fachanwältinnen und Fachanwälte bis zu 5 Stunden ihrer Fortbildungspflicht im Selbststudium erfüllen, wenn hierzu eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrollen zu Fachbeiträgen aus Zeitschriften der Arbeitsgemeinschaften können deren Mitglieder unter faocampus.de absolvieren und die für den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erforderlichen Bescheinigungen ausdrucken. Für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht bieten sich aktuell in Ausgabe 16/2017 der GmbHR der Beitrag von Dr. Rüdiger Werner zum Thema "Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen durch den Minderheitsgesellschafter der GmbH", in Ausgabe 17/2017 der Beitrag von Dr. Dominic Roth "Das Sperrjahr bei Liquidation der GmbH & Co. KG", in Ausgabe 21/2017 der Beitrag von Prof. Dr. Römermann "Aktuelles Gesellschaftsrecht rund um die GmbH im Jahre 2017" und in Ausgabe 22/2017 der Beitrag von Markus Geißler "Herabsetzung der Vergütung des Fremdgeschäftsführers in der Krise der GmbH - eine dogmatische Systemwidrigkeit?" als Fortbildung für Fachanwältinnen und Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht an. Weiterführende Links: 1.) Zur Homepage der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im DAV 2.) Ausführliche Veranstaltungshinweise der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht |
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Ass. iur. Katharina Melkko, Redaktion AG RAin Lena-Marie Schauß, Redaktion GmbHR |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |