Sehr geehrter Herr Do, Veräußerungskosten oder laufende Betriebsausgaben? Diese Frage stellt sich bei zeitnah zu (Anteils-)Veräußerungen entstandenen Aufwendungen. Veräußerungskosten verringern den steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn. Weil es steuerlich regelmäßig günstiger ist, wenn derartige Aufwendungen nicht den Veräußerungskosten, sondern den laufenden Betriebsausgaben zugeordnet werden können, ist die Abgrenzung von wesentlicher Bedeutung. In einem zuletzt veröffentlichten Urteil hat der BFH nochmals die Kriterien erläutert, nach denen Veräußerungskosten im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG vorliegen. Im Streitfall ging es um die steuerliche Behandlung von sogenannten Gemeinkosten. Das sind allgemeine Verwaltungs-, Raum- oder Personalkosten - also Aufwendungen die typischerweise auch als laufende Betriebskosten in Frage kommen. Mit seinem Urteil hat der BFH genauer bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Gemeinkosten als entsprechende Veräußerungskosten einzuordnen sind. Hintergrund war im Entscheidungsfall der Geschäftszweck einer AG, der allein auf Anteilsveräußerungen ausgerichtet war. Erfahren Sie mehr dazu in unserem Newsletter! Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen Christoph Finkenzeller Online-Redakteur |