Vereinsinfobrief Nr. 368 – Ausgabe 10/2019 – 4.07.2019
Aktuelle Informationen für Vereine und gemeinnützige Organisationen
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Inhalt

1. BFH ändert Regelung zur Besteuerung von Preisgeldern
2. Seminare für Vereine
3. Kein Minderheitenbegehren bei bevorstehender Mitgliederversammlung
4. Schiedsgerichte werden oft vor staatlichen Gerichten nicht anerkannt
5. Rund um den Vereinsinfobrief


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1. BFH ändert Regelung zur Besteuerung von Preisgeldern

Nach neuester Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fehlt es bei Preisgeldern an einem Leistungstausch.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 2.8.2018 (V R 21/16) klargestellt, dass Preisgelder, die ein Sportler im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit erhält, nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Durch die Ungewissheit der Zahlung besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der vom Sportler erbrachten Dienstleistung und der erhaltenen Zahlung.

Die bisherige Verwaltungsauffassung - so das Bundesfinanzministerium (BMF) - in Abschnitt 12.2 Abs. 5 S. 2 des Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) steht im Widerspruch zu den Urteilsgrundsätzen und wird daher geändert (Schreiben vom 27.05.2019, Az. III C 2 - S 7100/19/10001 :005).

Demnach gilt der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG für Entgelte, die platzierungsunabhängig für die Teilnahme an solchen Leistungsprüfungen gezahlt werden (z.B. Antrittsgelder), insbesondere für Prämien und platzierungsunabhängige Preisgelder.
Platzierungsabhängige Preisgelder des Veranstalters stellen kein Entgelt für die Teilnahme an einem Wettbewerb dar, weil sie nicht für die Teilnahme gezahlt werden, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses. Sie bleiben damit unbesteuert. Das gilt nicht wenn der Veranstalter eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt (z.B. Antrittsgelder oder platzierungsunabhängige Preisgelder).

Von platzierungsabhängigen Preisgeldern unterschieden werden müssen aber solche Fälle, in denen jeder Teilnehmer eines Wettbewerbs eine Zahlung durch den Veranstalter erhält und nur die Höhe der Zahlung offen ist. Hier liegt ein Leistungsaustausch vor, weil die Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die Teilnahme am Wettbewerb und nicht für das Erreichen einer bestimmten Platzierung ist.

In Frage steht hier nur die die Bemessungsgrundlage. Es gibt aber einen festen Zusammenhang zwischen Teilnahme und Vergütung. Es gilt: Ob bei erfolgsabhängigen Vergütungen ein Leistungsaustausch vorliegt, richtet sich danach, ob die Zahlung für einen (ungewissen) Erfolg oder aufgrund einer tatsächlich erbrachten Leistung gezahlt wird.

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2. Seminare für Vereine

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München 6. Juli 2019
Hannover 14. September 2019
Berlin 28. September 2019
Frankfurt/M. 19. Oktober 2019
Hamburg 16. November 2019
Köln 30. November 2019


Praxiswissen für Vereinvorstände

Frankfurt/M. 16. November 2019


Neu im Vorstand - Grundwissen Recht und Steuern im gemeinnützigen Verein

Berlin 26. Oktober 2019

Weitere Seminare (Infos und Anmeldung auf bnve.de)

Online-Seminare

Steuercheck für gemeinnützige Einrichtungen
  2. Oktober 2019

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  30. Oktober 2019

>> Infos und Anmeldung

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3. Kein Minderheitenbegehren bei bevorstehender Mitgliederversammlung

Das Registergericht kann die Einberufung einer Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit ablehnen, wenn die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung kurz bevorsteht.

Voraussetzung ist, dass der von der Minderheit benannte Tagesordnungspunkt in der ordentlichen Versammlung behandelt wird. Es genügt, wenn der Vorstand das glaubhaft versichert.

Hinweis: Nach § 37 BGB muss die Minderheit der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Der Zweck ist dabei ein entsprechender Tagesordnungspunkt (Beschlussgegenstand). Als Grund gilt regelmäßig, dass der Vorstand die Einberufung abgelehnt oder den gewünschten Tagesordnungspunkt nicht auf die Tagesordnung gesetzt hat. Dieser Grund entfällt aber, wenn eine Mitgliederversammlung mit dem entsprechenden Tagesordnungspunkt kurz bevorsteht. Einen Anspruch auf Durchführung einer eigenen Versammlung zu dem geforderten Beschlussgestand gibt es nicht.

AG Hannover, Beschluss vom 21.01.2019, VR 2030

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4. Schiedsgerichte werden oft vor staatlichen Gerichten nicht anerkannt

Viele Verbände haben satzungsmäßige Schiedsgerichte. Oft handelt es ich aber um keine echten Schiedsgerichte im Sinn der §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Die Anrufung staatlicher Gerichte ist dann trotz Schiedsgerichtsentscheid uneingeschränkt möglich.

Grundsätzlich kann die Satzung eines Vereins bestimmen, dass über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Verein ein Vereins- oder Schiedsgericht anstelle des ordentlichen Gerichts zu entscheiden hat. Dabei ist zu unterscheiden zwischen einem "echten Schiedsgericht" dessen Entscheidungen von den staatlichen Gerichten nur in engen Grenzen überprüft werden können und einem Vereinsorgan, das angerufen werden muss, bevor der Weg zum staatlichen Gericht möglich ist.

Ein Vereinsgericht ist nur dann als Schiedsgericht nach ZPO anzuerkennen, wenn es sich um eine Streitentscheidung durch einen neutralen Dritten handelt, das Gericht also satzungsmäßig als vom Verein unabhängige und unparteiische Stelle organisiert ist. Sind hingegen in der Satzung Abhängigkeiten angelegt oder läuft das "Schiedsverfahren" gar auf ein Richten des Vereins in eigener Sache hinaus, handelt es sich in Wahrheit um das Handeln des Vereinsorgans, dessen Entscheidungen von einem staatlichen Gericht unbeschränkt überprüft werden können.

Vielfach sind die Schiedsgerichte aber nicht neutral besetzt, sondern faktisch Vereinsorgane, weil sie, da sie satzungsmäßig nicht als unabhängige und unparteiische Stelle organisiert sind. Ihre Entscheidungen sind dann vollumfänglich gerichtlich überprüfbar.
Hinweis: Hier gilt dann das Gleiche wie bei sonstigen vereinsinternen Rechtsbehelfen. Sieht die Satzung z.B. vor, dass für den Vereinsausschluss der Vorstand zuständig ist, das ausgeschlossene Mitglieder aber die Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung anrufen kann, muss zunächst diese Anrufung erfolgen, bevor vor einem staatlichen Gericht geklagt werden kann. Dann aber ist die gerichtliche Überprüfung uneingeschränkt möglich.

AG Duisburg, Urteil vom 24.04.2019, 52 C 3753/17

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5. Rund um den Vereinsinfobrief

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