Vereinsinfobrief Nr. 382 Ausgabe 8/2020 29.04.2020 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||||||||||||||
Inhalt | |||||||||||||||
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3. Die virtuelle Mitgliederversammlung Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat die Mglichkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung geschaffen. Es bleiben aber viele Fragen offen. Die schriftliche Beschlussfassung ist zwar durch das Gesetz vereinfacht worden. Weil aber auch hier ein Beteiligungsquorum von 50 % vorgesehen ist, kommt diese Form der Beschlussfassung fr viele Vereine nicht in Frage. Mglich ist aber jetzt auch eine virtuelle Versammlung ohne Satzungsgrundlage. Artikel 2, 5 Abs. 2 des Gesetzes regelt fr Mitgliederversammlungen, die 2020 stattfinden: (2) Abweichend von 32 Absatz 1 Satz 1 des Brgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermchtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermglichen, Die Regelung erlaubt also:
In allen Fllen bedeutet schriftlich in Textform. Das schliet eine elektronische Form ebenso ein wie Fax. Fr die virtuelle Versammlung gelten ansonsten die allgemeinen und Satzungsvorgaben:
Technische Vorgaben macht das Gesetz nicht. Es sind alle Verfahren zulssig, bei denen sich die Mitglieder in Wort- oder Textform beteiligen knnen. Dabei wird es leicht zu einer Vermischung von virtueller Versammlung und schriftlicher Beschlussfassung kommen knnen, fr die das genannte Beteiligungsquorum gilt. Eine virtuelle Versammlung wird also live stattfinden mssen, d.h. per Videokonferenz, Telefonkonferenz oder Chat. Die bloe Beschlussfassung ohne Diskussion wird dagegen als schriftliche Beschlussfassung gelten. Die Sicherstellung, dass nur Mitglieder teilnehmen, ist durch ein internetbliches Authentifizierungsverfahren ausreichend gewhrt (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.09.2011, I-27 W 106/11). Die virtuelle Versammlung sollte also in einem passwortgesicherten Online-Raum mit vorheriger Mitteilung des Passworts erfolgen. Die Teilnehmer sollten ihre Identitt durch Verwendung des Klarnamens kenntlich machen. Die Anforderungen an das Authentifizierungsverfahren sind demnach grundstzlich nicht sehr hoch. Es bleibt aber das Problem, dass Beschlsse anfechtbar sind, wenn Nichtmitglieder bei der Stimmabgabe beteiligt waren. Besonders bei der Beschlussfassung sollte also auf ein sicheres Verfahren geachtet werden. Denkbar wre z. B., dass fr die Stimmabgabe eine zustzliche Authentifizierung erfolgt, etwa in Form eines Codes, der nur einmal benutzt werden kann analog zu den Transaktionsnummern beim Online-Banking. Ein vielfach geuert Einwand gegen Online-Mitgliederversammlungen ist der Verweis auf den Grundsatz, dass die Teilnahme an der Versammlung keinem Mitglied unangemessen erschwert werden darf. Wenn die Satzung keine Regelung trifft, kommen virtuelle Versammlung nicht in Frage, wenn Mitglieder wegen fehlender technischer Ausstattung oder Kenntnisse nicht teilnehmen knnen. In der Praxis wird man also abklren mssen, ob es hier Einwnde von Mitgliedern gibt, weil diese die Beschlsse sonst anfechten knnen. Fazit Die rechtliche Neuregelung lsst viele Fragen offen und sichert leider noch keine rechtsicherte Durchfhrung einer virtuellen Mitgliederversammlung. Zu empfehlen ist sie vor allem dann, wenn keine Bedenken von Seiten der Mitglieder zu erwarten sind. Es empfiehlt sich nach wie vor die virtuelle Mitgliederversammlung in der Satzung zu regeln. | |||||||||||||||
4. Rund um den Vereinsinfobrief
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