Vereinsinfobrief Nr. 382 Ausgabe 8/2020 29.04.2020
Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen
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Inhalt

1. Was darf der Vorstand ohne Mitgliederversammlung entscheiden?
2. Seminare fr Vereine
3. Die virtuelle Mitgliederversammlung
4. Rund um den Vereinsinfobrief


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1. Was darf der Vorstand ohne Mitgliederversammlung entscheiden

Mitgliederversammlung knnen zurzeit nicht stattfinden und die schriftliche Beschlussfassung oder eine virtuelle Versammlung ist nicht oder nur erschwert mglich. Fr den Vorstand stellt sich deswegen oft die Frage, was er auch ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung entscheiden kann und in welchen Fllen eine solcher Alleingang Haftungsfolgen fr ihn hat.

Zunchst gilt: Die Vertretungsbefugnis des Vorstand ist grundstzlich unbeschrnkt. Alle Rechtsgeschfte, die er erkennbar fr den Verein ttigt, sind wirksam und verpflichten den Verein. Nach 40 BGB sind bei der Vertretungsbefugnis andere Regelungen durch die Satzung mglich. Die mssen aber ins Vereinsregister eingetragen werden. Einschrnkungen der Vertretungsbefugnis sind sowohl betragsmig als in sachlicher Hinsicht denkbar.

Verstt der Vorstand gegen eine solche Beschrnkung der Vertretungsbefugnis, haftet er dem Vertragspartner gegenber persnlich. War seine Vertretungsbefugnis nicht beschrnkt, haftet der Verein fr die Erfllung des Vertrags. Ein Haushaltsbeschluss oder eine bestimme Vorgabe durch die Mitgliederversammlung liefert wenn berhaupt nur einen mglichen Anspruch des Vereins gegenber dem Vorstand, die Wirksamkeit der Rechtsgeschfte nach auen wird davon nicht berhrt.

Der Verein kann aber den Vorstand in Haftung nehmen, wenn der seine Kompetenzen berschritten hat.

Grundlagengeschfte und gewhnlicher Geschftskreis

Grundstzlich gilt: Rechtsgeschfte (Mittelverwendung) im "gewhnlichen Geschftskreis" darf der Vorstand ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung (MV) ttigen. Dazu gehrt alles, was blicherweise und regelmig anfllt und auch bisher schon ohne Abstimmung mit der MV gemacht wurde (Vereinsherkommen).

Grundlagengeschfte dagegen bedrfen der Zustimmung der MV, auch wenn die Satzung das nicht ausdrcklich regelt. Dazu gehren auch Geschfte, die fr den Verein von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung sind. Dazu gehre z.B. auergewhnlich hohe Ausgaben, z.B. fr den Bau oder die Anschaffung einer Immobilie. Hier sollte der Vorstand im Eigeninteresse zur Vermeidung einer Inhaftungnahme die Zustimmung der MV einholen.

Geschfte auerhalb dieses gewhnlichen Geschftskreises bergen ein Risiko: Die MV knnte die Mittelverwendung als unzulssig betrachten und den Vorstand in Haftung nehmen. Auch diese Geschfte sich nicht zustimmungspflichtig (auer die Satzung regelt das so). Die fehlende Zustimmung kann aber zur Haftung des Vorstands fhren.

Haushaltsplan

Sieht die Satzung die Aufstellung eines Haushaltsplans vor, dem die Mitgliederversammlung zustimmen muss, ndert sich die Situation nicht grundlegend. Der Beschluss ber den Haushaltsplan ist vor allem eine Vorabentlastung. Die Mitgliederversammlung kann also den Vorstand nicht in Haftung nehmen fr Geschfte, die durch den Haushaltsbeschluss genehmigt wurden.

Wird der Vorstand obwohl die Satzung das verlangt ohne Haushaltsbeschluss ttig, fhrt das nicht zwingend zu einer Haftung. Grundstzlich darf der Vorstand von solchen Vorgaben abweichen, wenn die Umstnde das erfordern. Er muss das aber an die MV zurckmelden.

Haftung des Vorstand bei Geschften ohne Genehmigung

Grundstzlich kann der Vorstand vom Verein in Haftung genommen werden. Dafr muss sich aber eine Mehrheit in der MV finden, weil Haushaltsbeschlsse (wenn die Satzung das nicht anders regelt) mit einfacher Mehrheit gefllt werden. Ein einzelnes Mitglied kann also keinen Schadensersatz fordern.

Ein Risiko besteht fr den Vorstand also nur, wenn sich tatschlich eine Mehrheit finden knnte, die mit dem Rechtsgeschft nicht einverstanden ist und wenn dieses Rechtsgeschft zudem auerhalb des gewhnlichen Geschftskreises lag. Hier wre aber auch einzubeziehen, dass sich die Finanzlage des Vereins durch die Coronakrise eventuell ndert und damit der Vorstand auch seine Ausgabenplanung anpassen muss.

Das Geschft kann auch nachtrglich genehmigt werden oder ungenehmigt bleiben, wenn es keine entsprechenden Antrge in der MV gibt. Aus der Treupflicht der Mitglieder ergibt sich, dass eine Inanspruchnahme des Vorstands zeitnah eingefordert werden muss also regelmig mit der nchsten Versammlung.

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2. Seminare fr Vereine



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Die neuen Umsatzsteuerbefreiungen fr gemeinntzige Einrichtungen
29. April 2020

Corona und die Auswirkungen auf die Vereinsarbeit
4. Mai 2020

Buchfhrung fr Vereine II: Praktische Buchfhrung
6. Mai 2020

Buchfhrung fr Vereine I: Grundlagen der Buchhaltung
12. Mai 2020

Buchfhrung fr Vereine II: Praktische Buchfhrung
19. Mai 2020

MV und Beschlussfassung im Verein in Zeiten von Corona
13. Mai 2020

Die Steuerklrung bei gemeinntzigen Vereinen
3. Juni 2020

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3. Die virtuelle Mitgliederversammlung

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht hat die Mglichkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung geschaffen. Es bleiben aber viele Fragen offen.

Die schriftliche Beschlussfassung ist zwar durch das Gesetz vereinfacht worden. Weil aber auch hier ein Beteiligungsquorum von 50 % vorgesehen ist, kommt diese Form der Beschlussfassung fr viele Vereine nicht in Frage. Mglich ist aber jetzt auch eine virtuelle Versammlung ohne Satzungsgrundlage.

Artikel 2, 5 Abs. 2 des Gesetzes regelt fr Mitgliederversammlungen, die 2020 stattfinden:

(2) Abweichend von 32 Absatz 1 Satz 1 des Brgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermchtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchfhrung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

Die Regelung erlaubt also:

  • virtuelle Mitgliederversammlungen
  • Mischformen, bei denen ein Teil der Mitglieder seine Stimme vorher schriftlich abgibt
  • Mischformen aus virtueller und realer Versammlung, bei der z.B. der Vorstand an einem Ort versammelt ist und die Mitglieder per Videokonferenz zugeschaltet sind
  • Eine virtuelle Versammlung mit Abstimmung per E-Mail oder Messenger-Diensten wie z.B. WhatsApp.

In allen Fllen bedeutet schriftlich in Textform. Das schliet eine elektronische Form ebenso ein wie Fax.

Fr die virtuelle Versammlung gelten ansonsten die allgemeinen und Satzungsvorgaben:

  • Auch Mitglieder ohne Stimmrecht mssen eingeladen und beteiligt werden.
  • Es gelten die blichen gesetzlichen und satzungsmigen Mehrheitserfordernisse und Beteiligungsquoren.
  • Die satzungsmige Ladungsfrist muss eingehalten werden.
  • Die Tagesordnung muss nach den satzungsmigen Vorgaben aufgestellt und den Mitgliedern schon bei der Einladung mitgeteilt werden, wenn die Satzung das nicht anders regelt.
  • Es gelten die gleichen Vorgaben fr die Protokollierung.


Welche Technik?

Technische Vorgaben macht das Gesetz nicht. Es sind alle Verfahren zulssig, bei denen sich die Mitglieder in Wort- oder Textform beteiligen knnen. Dabei wird es leicht zu einer Vermischung von virtueller Versammlung und schriftlicher Beschlussfassung kommen knnen, fr die das genannte Beteiligungsquorum gilt. Eine virtuelle Versammlung wird also live stattfinden mssen, d.h. per Videokonferenz, Telefonkonferenz oder Chat. Die bloe Beschlussfassung ohne Diskussion wird dagegen als schriftliche Beschlussfassung gelten.

Die Sicherstellung, dass nur Mitglieder teilnehmen, ist durch ein internetbliches Authentifizierungsverfahren ausreichend gewhrt (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.09.2011, I-27 W 106/11). Die virtuelle Versammlung sollte also in einem passwortgesicherten Online-Raum mit vorheriger Mitteilung des Passworts erfolgen. Die Teilnehmer sollten ihre Identitt durch Verwendung des Klarnamens kenntlich machen.

Die Anforderungen an das Authentifizierungsverfahren sind demnach grundstzlich nicht sehr hoch. Es bleibt aber das Problem, dass Beschlsse anfechtbar sind, wenn Nichtmitglieder bei der Stimmabgabe beteiligt waren. Besonders bei der Beschlussfassung sollte also auf ein sicheres Verfahren geachtet werden. Denkbar wre z. B., dass fr die Stimmabgabe eine zustzliche Authentifizierung erfolgt, etwa in Form eines Codes, der nur einmal benutzt werden kann analog zu den Transaktionsnummern beim Online-Banking.

Ein vielfach geuert Einwand gegen Online-Mitgliederversammlungen ist der Verweis auf den Grundsatz, dass die Teilnahme an der Versammlung keinem Mitglied unangemessen erschwert werden darf. Wenn die Satzung keine Regelung trifft, kommen virtuelle Versammlung nicht in Frage, wenn Mitglieder wegen fehlender technischer Ausstattung oder Kenntnisse nicht teilnehmen knnen. In der Praxis wird man also abklren mssen, ob es hier Einwnde von Mitgliedern gibt, weil diese die Beschlsse sonst anfechten knnen.

Fazit

Die rechtliche Neuregelung lsst viele Fragen offen und sichert leider noch keine rechtsicherte Durchfhrung einer virtuellen Mitgliederversammlung. Zu empfehlen ist sie vor allem dann, wenn keine Bedenken von Seiten der Mitglieder zu erwarten sind. Es empfiehlt sich nach wie vor die virtuelle Mitgliederversammlung in der Satzung zu regeln.

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