Vereinsinfobrief Nr. 417 Ausgabe 17/2021 20.08.2021
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Inhalt
1. Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung bei Einnahmen unter 45.000 Euro
2. Seminare fr Vereine
3. Neue gemeinntzige Zwecke

4. Ab wann gilt die erhhte Umsatzfreigrenze?
5. Rund um den Vereinsinfobrief

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 6.08.2021 den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) an die nderungen durch das Jahresteuergesetz 2020 (JStG 2020) angepasst (IV C 4 -O 1000/19/10474 :004).

Wir stellen in diesem und den folgen Ausgaben des Vereinsinfobriefs die wichtigen Aussagen der Finanzverwaltung zu den gesetzlichen Neuregelungen dar.


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1. Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung bei Einnahmen unter 45.000 Euro

Die zeitnahe Mittelverwendung gilt nur noch fr gemeinntzige Einrichtungen mit jhrlichen Einnahmen von mehr als 45.000 Euro. 55 Absatz 1 Nummer 5 AO wurde dazu durch das JStG entsprechend ergnzt.

Nach dieser Regelung mssen steuerbegnstigte Krperschaften alle Mittel grundstzlich in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren fr die satzungsmigen Zwecke verwenden. Die Grenze von 45.000 Euro bezieht sich auf die Gesamteinnahmen, d.h. die kumulierten Einnahmen des ideellen Bereichs, des Zweckbetriebs, der Vermgensverwaltung und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschftsbetriebes.

Die neue Nr. 30 zu 55 AEAO trift dazu einige Klarstellungen.


Zuflussprinzip

Wie auch sonst bei der zeitnahen Mittelverwendung gilt das Zuflussprinzip. Es kommt also allein auf den Zeitpunkt an, zu dem die Mittel eingenommen werden. Der AEAO verweist hier auf 11 Einkommensteuergesetz. Demnach gelten auch regelmig wiederkehrende Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres zuflieen, zu dem sie wirtschaftlich gehren, als Einnahmen dieses Kalenderjahres. Als kurze Zeit gilt nach Abschnitt H 11 Einkommensteuer-Richtlinien ein Zeitraum von 10 Tagen.

In die Obergrenze eingerechnet werden auch solche Einnahmen, die grundstzlich nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen. Das gilt inbesondere fr Vermgenzufhrungen nach 62 Abs. 3 AO.

Nach Aufassung der Finanzverwaltung gehren zu den Einnahmen im Sinn des 55 Abs. 1 Nr. 5 AO alle Vermgensmehrungen, die der Krperschaft zuflieen. Einzurechnen wren demnach auch Sachspenden.

Nicht dazu gehren dagegen Aufwandsspenden und Ertrge, die durch einen Verzicht auf die Begleichung von Forderungen entstehen, weil hier zwar eine Vermgensmehrung, aber kein Zufluss erfolgt.

Bruttoprinzip

Da es auf den Einnahmenzufluss ankommt, werden die Bruttoeinnahmen (einschlielich Umsatzsteuer) zugrunde gelegt. Dazu werden die Einnahmen aller steuerlichen Bereiche zusammengerechnet. Mittel, die nach den Regelungen des 62 nicht zeitnah verwendet werden mssen (Rcklagen) werden ebenfalls eingerechnet.

Die Berechnung gilt unabhngig davon, wie die Krperschaft die Zuflsse ertragssteuerlich behandelt etwa weil sie bilanziert und deswegen Einnahmen teilweise nicht dem Jahr zuordnet, in dem sie zuflieen.

Als Einnahmen in diesem Sinn gelten z.B. auch Umsatzsteuererstattungen des Finanzamts.


Folgen einer zeitweiligen berschreitung der 45.000-Euro-Grenze

Die neue Regelung des 55 Abs. 1 Nr. 5 AO lie die die Frage offen, welche Folgen eine berschreitung der 45.000-Euro-Grenze hat. Ob also die zeitnahe Mittelverwendung dann fr alle Mittel gilt oder nur fr die im Jahr der berschreitung zugeflossenen.

Hier trifft die Finanzverwaltung eine Klarstellung zugunsten der gemeinntzigen Einrichtungen: In den Jahren, in denen die Einnahmen unter der 45.000-Euro-Grenze bleiben, ist fr smtliche vorhandene Mittel die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung ausgesetzt. Wird die Grenze in einem Jahr berschritten, gilt die zeitnahe Mittelverwendung nur fr die Zuflsse dieses Jahres. Die in anderen Jahren angesammelten Mittel mssen weiterhin nicht zeitnah verwendet werden.

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2. Seminare fr Vereine




Online-Seminare:

Buchfhrung fr Vereine I: Grundlagen der Buchhaltung
22. September 2021

Buchfhrung fr Vereine II: Praktische Buchfhrung
29. September 2021

Die Steuerklrung bei gemeinntzigen Vereinen
6. Oktober 2021

Spenden - Werbung - Sponsoring
27. Oktober 2021

>> Infos und Anmeldung


3. Neue gemeinntzige Zwecke

Ergnzt bzw. spezifiziert wird durch das JStG 2020 auch der Katalog gemeinntziger Zwecke in 52 Abs. 2 AO.

Das betrifft folgende Satzungszwecke:

  • Klimaschutz ( 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 AO)
  • Hilfe fr Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identitt oder Orientierung diskriminiert werden ( 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 AO)
  • Ortsverschnerung ( 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 22 AO).
  • Freifunk ( 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 23 AO)
  • Friedhofsverwaltung ( 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 26 AO)

Fr gemeinntzige Einrichtungen, die diese Zwecke knftig ebenfall betreiben und deren Satzung bereits vor dem 29.12.2020 bestanden hat, gilt: Sie mssen nicht allein aufgrund der neuen Regelungen ihre Satzung ndern, wenn sie die bisherigen satzungsgemen steuerbegnstigten Ttigkeiten weiterhin in gleichem Umfang durchfhren.

Zu folgenden neuen Katalogzwecken gibt der neue AEAO Hinweise:


Ortsverschnerung

Zur Frderung der Ortsverschnerung gehren u. a. auch grundlegende Manahmen der Landschafts-, Heimat-, und Denkmalpflege sowie des Naturschutzes zur Verbesserung der rtlichen Lebensqualitt (z. B. Unterhaltung von ffentlichen Parkanlagen und Lehrpfaden zur Regionalgeschichte). Aspekte der Wirtschafts- und Tourismusfrderung fallen nicht darunter.


Freifunk

Der Begriff Freifunk bezieht sich auf die nichtkommerzielle Frderung der Einrichtung und Unterhaltung von Kommunikationsnetzwerken, die der Allgemeinheit offenstehen. Die Weitergabe oder Verwendung der Nutzerdaten fr gewerbliche Zwecke fllt nicht unter den Begriff des steuerlich begnstigten Freifunks.

Das war aber bereit in der Begrndung des Gesetzentwurfs so klargestellt worden.


Friedhofsverwaltung

Zur Friedhofsverwaltung zhlen auch die Aufgaben des Bestattungswesens, wie etwa der Bestattungsvorgang, die Grabfundamentierung, das Vorhalten aller erforderlichen Einrichtungen und Vorrichtungen sowie die notwendigerweise anfallenden Dienstleistungen wie Wchterdienste, Sargaufbewahrung, Sargtransportdienste im Friedhofsbereich, Totengeleit, Kranzannahme, Graben der Gruft und hnliche Leistungen. Das gilt auch fr Ttigkeiten di eblicherweise allein von der Friedhofsverwaltung erbracht oder allgemein als ein unverzichtbarer Bestandteil einer wrdigen Bestattung angesehen werden, wie z. B. Luten der Glocken, bliche Ausschmckung des ausgehobenen Grabes oder musikalische Umrahmung der Trauerfeier.

Der Zweck umfasst auch die Unterhaltung von Gedenksttten fr sogenannte Sternenkinder, die nach dem jeweiligen Landesbestattungsgesetz nicht bestattet werden knnen, als einen Ort der Trauer fr die betroffene Familie. Die seelsorgerische Betreuung der Angehrigen ist wie bisher als Frderung mildttiger Zwecke gem 53 AO anzusehen.

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4. Ab wann gilt die erhhte Umsatzfreigrenze?

Zwar geht das schon aus dem Gesetzeswortlaut hervor, die Finanzverwaltung stellt aber klar, dass die neue Besteuerungsgrenze von 45.000 Euro erstmalig schon fr den Veranlagungszeitraum 2020 gilt.

Die Gewinne bzw. berschsse der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschftsbetriebe bleiben krperschaft- und gewerbesteuerfrei, wenn die Einnahmen (Umstze) im betroffenen Jahr nicht ber 45.000 Euro (einschlielich Umsatzsteuer) liegen.

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5. Rund um den Vereinsinfobrief

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