Vereinsinfobrief Nr. 417 Ausgabe 17/2021 20.08.2021 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||||||||||||
Inhalt Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 6.08.2021 den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) an die nderungen durch das Jahresteuergesetz 2020 (JStG 2020) angepasst (IV C 4 -O 1000/19/10474 :004). Wir stellen in diesem und den folgen Ausgaben des Vereinsinfobriefs die wichtigen Aussagen der Finanzverwaltung zu den gesetzlichen Neuregelungen dar. | |||||||||||||
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3. Neue gemeinntzige Zwecke Ergnzt bzw. spezifiziert wird durch das JStG 2020 auch der Katalog gemeinntziger Zwecke in 52 Abs. 2 AO. Das betrifft folgende Satzungszwecke:
Fr gemeinntzige Einrichtungen, die diese Zwecke knftig ebenfall betreiben und deren Satzung bereits vor dem 29.12.2020 bestanden hat, gilt: Sie mssen nicht allein aufgrund der neuen Regelungen ihre Satzung ndern, wenn sie die bisherigen satzungsgemen steuerbegnstigten Ttigkeiten weiterhin in gleichem Umfang durchfhren. Zu folgenden neuen Katalogzwecken gibt der neue AEAO Hinweise:
Zur Frderung der Ortsverschnerung gehren u. a. auch grundlegende Manahmen der Landschafts-, Heimat-, und Denkmalpflege sowie des Naturschutzes zur Verbesserung der rtlichen Lebensqualitt (z. B. Unterhaltung von ffentlichen Parkanlagen und Lehrpfaden zur Regionalgeschichte). Aspekte der Wirtschafts- und Tourismusfrderung fallen nicht darunter.
Der Begriff Freifunk bezieht sich auf die nichtkommerzielle Frderung der Einrichtung und Unterhaltung von Kommunikationsnetzwerken, die der Allgemeinheit offenstehen. Die Weitergabe oder Verwendung der Nutzerdaten fr gewerbliche Zwecke fllt nicht unter den Begriff des steuerlich begnstigten Freifunks. Das war aber bereit in der Begrndung des Gesetzentwurfs so klargestellt worden.
Zur Friedhofsverwaltung zhlen auch die Aufgaben des Bestattungswesens, wie etwa der Bestattungsvorgang, die Grabfundamentierung, das Vorhalten aller erforderlichen Einrichtungen und Vorrichtungen sowie die notwendigerweise anfallenden Dienstleistungen wie Wchterdienste, Sargaufbewahrung, Sargtransportdienste im Friedhofsbereich, Totengeleit, Kranzannahme, Graben der Gruft und hnliche Leistungen. Das gilt auch fr Ttigkeiten di eblicherweise allein von der Friedhofsverwaltung erbracht oder allgemein als ein unverzichtbarer Bestandteil einer wrdigen Bestattung angesehen werden, wie z. B. Luten der Glocken, bliche Ausschmckung des ausgehobenen Grabes oder musikalische Umrahmung der Trauerfeier. Der Zweck umfasst auch die Unterhaltung von Gedenksttten fr sogenannte Sternenkinder, die nach dem jeweiligen Landesbestattungsgesetz nicht bestattet werden knnen, als einen Ort der Trauer fr die betroffene Familie. Die seelsorgerische Betreuung der Angehrigen ist wie bisher als Frderung mildttiger Zwecke gem 53 AO anzusehen. | |||||||||||||
4. Ab wann gilt die erhhte Umsatzfreigrenze? Zwar geht das schon aus dem Gesetzeswortlaut hervor, die Finanzverwaltung stellt aber klar, dass die neue Besteuerungsgrenze von 45.000 Euro erstmalig schon fr den Veranlagungszeitraum 2020 gilt. Die Gewinne bzw. berschsse der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschftsbetriebe bleiben krperschaft- und gewerbesteuerfrei, wenn die Einnahmen (Umstze) im betroffenen Jahr nicht ber 45.000 Euro (einschlielich Umsatzsteuer) liegen. | |||||||||||||
5. Rund um den Vereinsinfobrief
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