Vereinsinfobrief Nr. 422 Ausgabe 22/2021 24.11.2021
Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen
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Inhalt
1. Politische Bettigung gemeinntziger Einrichtungen
2. Seminare fr Vereine
3. Beherrschung eines Vereins von auen

4. Rund um den Vereinsinfobrief


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1. Politische Bettigung gemeinntziger Einrichtungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) spezifiziert seine Aussagen zur politischen Bettigung im gemeinntziger Einrichtungen (Beschluss vom 18.8.2021, V B 25/21).

Der Fall betraf einen eingetragenen Verein, der sich in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie grndete. Der Verein nahm kritisch zur Corona-Politik der Bundesregierung stellen, bestritt die Gefhrlichkeit des SARS-CoV-2-Virus und die Zweckmigkeit einzelner Hygienemanahmen wie das Tragen von Alltagsmasken. Das Finanzamt verweigerte deswegen die Anerkennung der Gemeinntzigkeit. Der BFH besttigt diese Auffassung und przisiert seine frheren Ausfhrungen zur politischen Bettigung gemeinntziger Einrichtungen.

Grundstze

Der gemeinntzigkeitsrechtliche Grundsatz der Frderung der Allgemeinheit so der BFH beinhaltet nicht die Verfolgung politischer Zwecke. Ein politischer Zweck darf deshalb nicht als alleiniger und ausschlielicher oder als berwiegender Zweck in der Satzung einer Krperschaft festgelegt sein. Auerdem darf die Vereinigung mit ihrer tatschlichen Geschftsfhrung nicht ausschlielich oder berwiegend einen politischen Zweck verfolgen.

Es gilt aber: Auch wenn politische Bettigung kein gemeinntziger Zweck ist, knnen und drfen gemeinntzige Zwecke eine politische Bettigung einschlieen.

Zur Frderung der Allgemeinheit gehrt nmlich auch die kritische ffentliche Information und Diskussion, um ein nach dem Katalog des 52 Abs.2 Abgabenordnung (AO) begnstigtes Anliegen der ffentlichkeit und auch Politikern nahezubringen. Dabei muss aber die unmittelbare Einwirkung auf die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung gegenber der Frderung des steuerbegnstigten Zwecks in den Hintergrund treten. Die allgemeinpolitische Bettigung einer steuerbegnstigten Krperschaft ist unschdlich, wenn die Beschftigung mit politischen Vorgngen im Rahmen dessen bleibt, was das Eintreten fr die satzungsmigen Ziele und deren Verwirklichung erfordert.

Eine gemeinntzige Krperschaft muss deswegen bei ffentlichen uerungen auch nicht politisch neutral oder ausgewogen Stellung nehmen. Sie darf die von ihr verfolgten Zwecke auch einseitig vertreten, in den gesellschaftlichen Diskurs einbringen und in ihrer subjektiven Abwgung hher als andere Ziele gewichten.


Die Prfung des Einzelfalls

Fr die Prfung, ob im Einzelfall diese Grundstze noch gewahrt sind, muss nach Auffassung des BFH geklrt werden,

  • ob die politischen Stellungnahmen durch die Satzungszwecke gedeckt sind,
  • ob die entsprechenden uerungen der gemeinntzigen Einrichtung wirklich zugerechnet werden knnen (und nicht etwa private uerungen ihren Organmitglieder sind) und
  • ob der Versto nicht nur geringfgig sind.

Der BFH erlutert fr die folgenden gemeinntzigen Katalogzwecke, wie weit eine politsche Bettigung unschdlich ist:


Frderung des Gesundheitswesens

Von der Frderung des Gesundheitswesens werden alle Ttigkeiten erfasst, die der Gesundheit der Brger dienen, insbesondere die Verhinderung und Bekmpfung von Seuchen und Krankheiten. Dazu gehrt auch die Information der Bevlkerung ber die Verhinderung und Bekmpfung von Krankheiten.

Die ffentlichen Auerungen der gemeinntzigen Eirnrichtung drfen dabei aber nicht in einen politischen Wettstreit um die zutreffende Strategie zur Bekmpfung der Corona-Pandemie treten. Dabei betrachtet der BFH eine zuspitzende Meinungsuerung noch nicht als problematisch. Es muss aber ein Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekmpfung von Seuchen und Krankheiten bestehen.


Frderung des demokratischen Staatswesens

Die allgemeine Frderung des demokratischen Staatswesens (52 Abs.2 Satz1 Nr.24 AO) setzt voraus, dass sich eine Organisation umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und neutral wrdigt. Die Verfolgung von Einzelinteressen staatsbrgerlicher Art ist ausdrcklich ausgeschlossen. Die Frderung des demokratischen Staatswesens muss auch von der gemeinntzigkeitsschdlichen Verfolgung politischer Zwecke durch Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der ffentlichen Meinung abgegrenzt werden.


Wissenschaft

Die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Informationen kann grundstzlich gemeinntzig sein. Damit kann auch eine gewisse politischen Zielsetzung verbunden sein.

Dabei muss aber ein Anspruch von Wissenschaftlichkeit gewahrt bleiben, der sich an allgemeinen Standards oder zumindest denen bestimmter wissenschaftlicher Schulen orientiert. Das ist nicht der Fall, wenn vorgefassten Meinungen oder Ergebnisse unter dem Anschein wissenschaftlicher Nachweisbarkeit verbreitet werden. Dafr kann die systematische Ausblendung von Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen ein Indiz sein.

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2. Seminare fr Vereine



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3. Beherrschung eines Vereins von auen

Ein Verein kann nicht wie z.B. eine GmbH durch Einzelpersonen (und damit auch von auen) beherrscht werden. Ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Dsseldorf verdeutlicht das (14.10.2021, I-3 Wx 67/20).

Im behandelten Fall wollte der Eigentmer eines Golfplatzes, der in Form einer GmbH & Co. KG gefhrt wurde, einen Golfverein grnden, der der Mitbestimmung durch die Mitglieder weitgehend entzogen sein sollte. Der jeweilige Eigentmer des Golfplatzes sollte laut Satzung geborener Vorstandsvorsitzender sein. Weitere Vorstandsmitglieder wurden von ihm bestellt und abberufen. Auerdem sollten wesentliche Satzungsregelungen nur mit Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden gendert werden knnen. Ebenfalls allein in seiner Zustndigkeit lag die Aufnahme von Mitgliedern. Das Registergericht lehnte die Eintragung der Satzung ab, weil diese Satzungsbestimmungen seiner Aufassung nach nicht mit der Vereinsautonomie vereinbar waren. Das OLG besttigte diese Rechtsauffassung.


Der Grundsatz der Vereinsautonomie

Der Grundsatz der Vereinsautonomie so erlutert das OLG ist im Vereinsrecht des BGB nicht ausdrcklich festgelegt. Er wurde durch die Rechtsprechung und -lehre eingefhrt. Allgemein bedeutet Vereinsautonomie, dass die Konstituierung und Organisation des Vereins sowie die Wahrnehmung der Vereinsangelegenheiten auf den Willen der Vereinsmitglieder zurckgefhrt werden muss. Der Verein als Rechtsform ist ein von der Mitbestimmung und Mitgestaltung der Mitglieder getragener Personenverband. Satzungsregelungen, die diesem Charakter des Verein zuwiderlaufen, sind unzulssig.

Vereinautonomie bedeutet dabei zweierlei:

  • Das Selbstverwaltungsrecht gibt dem Verein die Mglichkeit, die innere organisatorische Gestaltung weitgehend frei zu bestimmen und dabei auch Rechte der Mitglie-der(versammlung) zu beschneiden.
  • Die Willensbildung der Mitglieder darf aber nicht fast vollstndig beschrnkt werden.

Ein Verein ist also eine sehr weit gestaltbare Rechtsform. Die Rechte der Vereinsmitglieder drfen aber nicht so umfassend eingeschrnkt sein, dass sie von den wesentlichen Entscheidungen des Vereins ausgeschlossen sind. Mastab fr die rechtliche Bewertung der Satzungsgestaltungen ist dabei, dass der Verein ein Zusammenschluss zur gemeinsamen Verfolgung eines bestimmten Zwecks durch alle seine Mitglieder ist.


Geborene Vorstandmitglieder

Vorstandsmitglieder knnen grundstzlich auf unbestimmte Zeit bestellt werden. Mglich ist deswegen auch, dass die Satzung entsprechende Personen oder Amtstrger als Vorstandsmitglieder festlegt. Solche Gestaltungen sind aber rechtlich grenzwertig.

Die Satzung kann aber die Abberufung des Vorstands nicht ausschlieen. Das wrde so das OLG gegen zwingendes Recht in 27 Abs.2 BGB verstoen.


Beherrschung von innen oder auen

Nach Auffassung des OLG spielt es keine Rolle, ob eine Person, der die Satzung eine solche beherrschenden Funktion einrumt, Mitglied ist.

Die Vereinsmitgliedschaft der Beteiligten ndert nichts an der Tatsache, dass alle brigen Vereinsmitglieder in wichtigen Vereinsangelegenheiten von der Willensbildung im Verein ausgeschlossen sind.


Aufnahme von Mitgliedern

Als wesentlichen Teil der Vereinsautonomie betrachtet das OLG auch die Aufnahme von Mitgliedern.

Die Befugnis, ber die personelle Zusammensetzung des Vereins mitzubestimmen, darf nicht exklusiv auf eine Person verlagert werden. Die anderen Vereinsmitgliedern mssen zumindest ein Mitsprache-, Veto- oder Kontrollrecht haben.


Satzungsnderung

Nach Auffassung des OLG spielt es fr die Bewertung der Satzungsregelungen keine Rolle, dass einzelne Bestimmungen durch die Mitgliederversammlung aufgehoben und gendert werden konnten. Ausschlaggebend ist, dass die Satzung in der jeweils aktuellen Form den Grundstzen der Vereinsautonomie nicht widersprechend darf.


Beherrschung eines Vereins durch Vorstandbestellung Dritter

Das Urteil des OLG deckt sich weitgehend mit der bisherigen Rechtsprechung. Fr die Vorstandsbestellung durch Dritte gelten nach herrschender Meinung folgende Grundstze:

Es mssen tatschliche (nicht nur rechtliche) Beziehungen zwischen dem Verein und dem Dritten bestehen.

  • Der Verein darf durch das Bestellrecht nicht fast vollstndig unter die Beherrschung durch Dritte geraten.
  • Die Mitgliederversammlung muss das Bestellrecht durch eine Satzungsnderung wieder beseitigen knnen.
  • Die Abberufung des von Dritten bestellten Vorstandsmitglieds muss zumindest aus wichtigem Grund mglich sein.
  • Bei einem mehrgliedrigen Vorstand muss dieses Bestellrecht grundstzlich auf einzelne Vorstandsmitglieder beschrnkt bleiben.

Ein Sonderfall sind religse Vereine, die mit der Kirche eng verbunden sind. Hier kann die Satzung der Kirchenbehrde (z.B. dem Pastor) ein Bestellrecht des Vorstands einrumen.

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