Vereinsinfobrief Nr. 430 Ausgabe 7/2022 21.04.2022
Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen
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Inhalt
1. Honorartätigkeit neben Vorstandsamt – sozialversicherungsrechtliche Behandlung
2. Seminare fr Vereine
3. Vorsteuerabzug beim Sachsponsoring

4. Freikarten können steuerliche Folgen beim Empfänger haben
5. Rund um den Vereinsinfobrief


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1. Honorartätigkeit neben Vorstandsamt – sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Sind Vorstandsmitglieder auch als Übungsleiter, Trainer oder Dozenten auf selbstständiger Basis für den Verein tätig, gelten keine sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten.

Der Fall betraf einen Turnverein, in dem ein Vorstandsmitglied als Übungsleiter tätig war. Weil der Zuwendungsgeber Fördermittel nur für Festanstellungen gewährte, wurde zum Schein ein Arbeitsvertrag geschlossen (Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.02.2022, L 4 R 73/15).

Im Ergebnis kam das LSG zu der Auffassung dass keine selbstständige Tätigkeit vorlag, weil in der Gesamtbetrachtung im konkreten Fall die Kriterien für eine abhängige Beschäftigung überwogen. Dazu gehörte insbesondere die Nutzung der vereinseigenen Kunstturnhalle (Terminorganisation), die Zahlung einer Vergütung , die unabhängig von den tatsächlich Trainingseinheiten war und die Vereinbarung einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Das LSG stellt dabei klar, dass für eine Honorartätigkeit neben dem Vorstandsamt keine sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten gelten.

Eine Weisungsfreiheit des Trainers folgt nicht daraus, dass er zugleich Vorstandsvorsitzender des Vereins ist und unter bestimmten Voraussetzungen ihm missliebige Entscheidungen des Vorstands hätte verhindern und so den konkreten Inhalt seiner Tätigkeit als Trainer hätte beeinflussen können. Der Vorstand ist nach geltendem Vereinsrecht gegenüber der Mitgliederversammlung weisungsgebunden. Damit besitzt letztlich allein die Mitgliederversammlung als „höchstes Organ“ des Vereins die Rechtsmacht, die Geschicke des Vereins zu bestimmen.

Hinweis: Als problematisch erweist sich hier regelmäßig, dass die Koordinationstätigkeiten, für die der Vorstand zuständig ist, nicht klar von der selbstständigen Tätigkeit zu trennen sind. Die Trainingsorganisation weist aber auf eine Einbindung in die Organisation des Auftraggebers hin, also auf eine nichtselbstständige Tätigkeit.

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2. Seminare für Vereine



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3. Vorsteuerabzug beim Sachsponsoring

Unternehmen, die mit Sportvereinen als Sponsoren zusammenarbeiten, wollen sicherstellen, dass ihre Werbeausgaben als Betriebsausgaben behandelt werden können und vorsteuerabzugsfähig sind. Die Voraussetzungen dafür stellt das Niedersächsisches Finanzgericht (FG) klar (Urteil vom 03.01.2022, Az. 11 K 200/20).

Im behandelten Fall hatte eine Fahrschule einem gemeinnützigen Sportvereins ohne weitere Vereinbarungen und unentgeltlich Sportkleidung mit Werbeaufdruck für verschiedene Jugendmannschaften überlassen. Das Finanzamt versagte der Fahrschule den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten für die Kleidung mit der Begründung, dass die Spiele im Jugendbereich kaum vor Publikum stattfinden und damit keine nennenswerten Werbeleistungen vorliegen könnten. Zudem fehlte eine Vereinbarung, die Kleidung bei Spielen auch zu tragen. Das Niedersächsische FG sah das anders und ließ den Vorsteuerabzug bei den Aufwendungen für Sportkleidung mit Werbeaufdruck zu.

Das FG stellt klar, dass die Anforderungen beim Betriebsausgabenabzug andere sind als beim Vorsteuerabzug.

Dass die Aufwendungen beim Sponsor ertragsteuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, setzt nicht voraus, dass der Verein die Trikotüberlassung als Einnahme des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs behandelt. Für den Betriebsausgabenabzug – so das FG – kommt es allein auf eine betriebliche Veranlassung an. Die liegt auch vor, wenn der Sponsor lediglich sein Ansehen sichert oder erhöht. Bereits dann sind die Sponsoringausgaben betrieblich veranlasst, weil sie dem Unternehmen wirtschaftliche Vorteile verschaffen.

Hinweis: Das entspricht auch der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs und der Finanzverwaltung.

Höher sind dagegen die Anforderungen an den Vorsteuerabzug des Sponsors. Der kommt nach Auffassung des FG nur dann in Betracht, wenn die Überlassung der Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins zuzurechnen ist.

Nach Auffassung des FG war das im vorliegenden Fall gegeben. Die Leistung besteht in der Benutzung der mit dem entsprechenden werbewirksamen Firmenaufdruck versehenen Kleidung, durch die die Öffentlichkeit auf das betreffende Unternehmen und dessen Produkte aufmerksam gemacht wird. Der Verein erbringt damit eine Dienstleistung in Form einer Werbeleistung, für die er als Gegenleistung die Sportkleidung erhält.

Schriftliche Vereinbarungen sind dazu nicht erforderlich. Ein umsatzsteuerlicher Leistungstausch setzt zwar ein Vertragsverhältnis zwischen Leistungsnehmer und -empfänger voraus. Das muss aber keine bestimmte – z.B. schriftliche – Form haben. Es genügt, dass die Vereinsvorstände mit der Überlassung der Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck einverstanden waren. Das lässt sich allein schon daraus schließen, dass die Spieler des Vereins die Trikots bei sportlichen Veranstaltungen tragen werden – wovon in aller Regel auszugehen ist. Eine darüberhinausgehende ausdrückliche Verpflichtungserklärung des Vereins, die Spieler die Trikots bei bestimmten Veranstaltungen tragen zu lassen, ist nicht erforderlich.

Unerheblich ist nach Auffassung des FG außerdem, dass die Jugendmannschaften in aller Regel nicht vor Publikum spielen, bei den Spielen also erfahrungsgemäß ausschließlich Betreuer und eventuell einige Eltern anwesend sind. Im behandelten Fall kam es darauf nicht an, weil die Zielgruppe der Fahrschule, die sie mit der Werbung ansprechen wollte, gerade Jugendliche im Alter von 15 bis 20 Jahren waren – also die typische Zielgruppe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis.

Wenn nach den genannten Maßgaben der Verein eine Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung erbracht hat, ist die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug erfüllt. Ob der Verein eine korrekte Versteuerung dieser Leistungen vorgenommen hat, ist für die Frage des Vorsteuerabzugs ohne Bedeutung.

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4. Freikarten können steuerliche Folgen beim Empfänger haben

Vereine und gemeinnützige Einrichtungen vergeben nicht selten Freikarten für Sport- oder Kulturveranstaltungen u.ä. Das kann steuerliche Folgen für die Empfänger haben, wie die Berliner Finanzverwaltung in einem Erlass klarstellt (FinBeh Berlin, 1.7.2021, III B - S 2297 b - 2/2014 – 3).

Die Annahme einer Freikarte kann beim Empfänger als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen sein. Das ist der Fall, wenn der Empfänger die Eintrittskarte im Rahmen einer einkommensteuerlichen Einkunftsart erhält.

Über die Steuerpflicht der erhaltenen Zuwendung ist sich der Empfänger häufig nicht bewusst. Zugleich will der Zuwendende – der ein Geschenk machen möchte – keine spätere steuerliche Belastung beim Empfänger beabsichtigen.

Dazu kann der Zuwendende nach § 37b EStG die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen mit einem Pauschsteuersatz von 30 % übernehmen.

Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer. Die muss die Einrichtung mit der Lohnsteuer-Anmeldung anmelden und abführen. Außerdem muss sie den Empfänger von der Übernahme der Steuer unterrichten. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben. Es ist jedoch empfehlenswert, den Empfänger schriftlich zu informieren. So kann dieser die Übernahme ggf. den Finanzbehörden gegenüber nachweisen.

Zuwendungen an folgende Personengruppen sind nicht einkommensteuerpflichtig. Damit entfällt auch die pauschale Besteuerung.

  • Privatpersonen außerhalb steuerlicher Einkunftsarten (z. B. Mitglieder eines Fördervereins),
  • Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit/ihres Aufgabenbereichs teilnehmen z. B. bei Repräsentationsauftritten (Inhaber politischer Ämter, Staatssekretär/in, Abteilungsleiter/in, Vertreter von Kultureinrichtungen oder Sportverbänden)
  • Arbeitnehmer des Zuwendenden aufgrund dienstlicher Veranlassung und eigenbetrieblichen Interesses (z. B. Intendant, Tontechnikerin, Bühnenbildner),
  • Journalisten/Medienvertreter, wenn diese für ihren Arbeitgeber beruflich teilnehmen.

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5. Rund um den Vereinsinfobrief

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