Vereinsinfobrief Nr. 464 Ausgabe 20/2023 30.11.2023
Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen
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Inhalt
1. Institut als Namensbestandteil ist zulssig

2. Seminare fr Vereine
3. Vertragsamateurttigkeit kann Anspruch auf ALG gefhrden
4. Ab 2024: Regelsteuersatz fr Restaurationsleistungen
5. Rund um den Vereinsinfobrief


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1. Institut als Namensbestandteil ist zulssig

Entgegen der frheren Rechtsprechung des BGH hlt das OLG Dsseldorf den Begriff Institut im Namen einer privaten Krperschaft nicht fr irrefhrend, auch wenn es sich um keine wissenschaftliche Einrichtung handelt. Das OLG entschied das im Fall einer GmbH, bei der das Amtsgericht die Eintragung des Namenszusatzes Institut ins Handelsregister abgelehnt hatte.

Der Begriff "Institut" weist nach Auffassung des OLG nicht notwendig auf eine wissenschaftliche Einrichtung hin. Angesichts der heute verbreiteten Verwendung der Bezeichnung "Institut" im privatwirtschaftlichen Bereich fhre dessen Verwendung fr sich betrachtet nicht mehr zu der Vorstellung, es handele sich um eine ffentliche oder unter ffentlicher Aufsicht oder Frderung stehende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber um eine private Vereinigung.

Eine Irrefhrung i.S. des 18 Abs. 2 HGB ist so das OLG sei zumindest dann nicht anzunehmen, wenn ein Privatunternehmen der Bezeichnung "Institut" einen Zusatz beifgt, der weder identisch mit universitren Studiengngen oder Forschungszweigen ist, noch auf eine bestimmte Fachrichtung hinweist.

Der BGH hatte mit einem Urteil vom 16.10.1986 (I ZR 157/84) die Eintragung im Fall eines Vereins abgelehnt, weil der Name vermuten lieen, es handle sich um eine ffentliche wissenschaftlich Einrichtung und deshalb irrefhrend sein.

Bezglich der Namenwahrheit gelten fr das Vereinsregister die gleichen Vorgaben wie fr das Handelsregister.

OLG Dsseldorf, Urteil vom 15.08.2023, I-3 Wx 104/23, 3 Wx 104/23

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2. Seminare fr Vereine



Online-Seminare:

Honorarkrfte - Fehler bei der Sozialversicherung vermeiden
6. Dezember 2023

Vergtungen und Aufwandsersatz im Ehrenamt
10. Januar 2024

Steuercheck fr gemeinntzige Einrichtungen
24. Januar 2024

Umsatzsteuer bei Vereinen und Gemeinntzigen
31. Januar 2024

Buchfhrung fr Vereine I: Grundlagen der Buchhaltung
28. Februar 2024

Buchfhrung fr Vereine II: Praktische Buchfhrung
6. Mrz 2024

>> Infos und Anmeldung


3. Vertragsamateurttigkeit kann Anspruch auf ALG gefhrden

Ein geringfgig bezahlter Fuballspieler hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg), wenn der Ttigkeitsumfang fr den Verein wchentlich mehr als 15 Stunden betrgt.

Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern im Fall eines Vertragsamateurs. Er erhielt vom Verein monatlich 250 Euro netto und war dabei 15 und mehr Stunden pro Woche im Einsatz. Nachdem seine hauptberufliche Ttigkeit gekndigt wurde, beantragte er Alg. Das lehnte das Jobcenter ab, weil er mehr als 15 Stunden arbeite und demzufolge nicht arbeitslos sei.

Zu Recht wie das LSG entschied. Es bewertete die sportliche Ttigkeit als Beschftigungsverhltnis, das Arbeitslosigkeit im Sinne von 138 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III ausschliet.

Es sah in dem Vertrag mit dem Verein ein leistungsrechtliches Beschftigungsverhltnis unabhngig davon, ob ein Arbeitsverhltnis im Sinn des BGB vorlag. Der sportliche Einsatz ging ber eine reine Mitgliedschaftspflicht hinaus. Zu den angegebenen Einsatzzeiten kam bei Auswrtsspielen zudem noch die An- und Abfahrt im Mannschaftsbus hinzu, die als Arbeitszeit zu werten ist.

Es handelte sich bei den Zahlungen auch um keinen Aufwandsersatz, weil die Fahrten zu den Spielen mit dem Mannschaftsbus erfolgten und auch die Kleidung vom Verein gestellt wurde.

Der zeitliche Umfang des Sportttigkeit allein war aber nicht ausschlaggebend, weil Freizeitbeschftigungen grundstzlich keine Rolle spielen. Die Vergtung fhrte aber zu einem Arbeitsverhltnis im Sinn des SGB III. Sportler sollten deswegen in den Vertrgen mit den Vereinen eine Arbeitszeit von nicht mehr als 15 Stunden vereinbaren, wenn die Vergtung nicht als bloer Aufwandsersatz darstellbar ist.

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.06.2023, L 2 AL 43/18

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4. Ab 2024: Regelsteuersatz fr Restaurationsleistungen

Seit dem 1.7.2020 galt aufgrund des Corona-Steuerhilfegesetzes fr Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermigte Steuersatz. Diese Sonderregelung luft jetzt aus, d.h. ab 2024 gilt wieder der Regelsteuersatz. Was bedeutet das fr Vereine?

Tatschlich ndert sich hier nur etwas, wenn es um Restaurationsleistungen geht. Also vor allem dort, wo gemeinntzige Einrichtungen Speisen auerhalb des Satzungszwecks verkaufen. Fr die Lieferung von Speisen oder den Verzehr auerhalb des Restaurants hingegen bleibt der ermigte Steuersatz von 7 % bestehen. Diese Regelung betrifft beispielsweise Lieferdienste oder Speisen zum Mitnehmen.

Hier gilt zunchst die allgemeine Unterscheidung zwischen der bloen Lieferung von Lebensmitteln (7%) und einer Abgabe von Speisen, bei der wesentlich Dienstleistungen dazu kommen (Sitzpltze, Servieren, Abdecken usf.). Es handelt sich dann um eine sonstige Leistung, die mit 19% besteuert wird, und nicht mehr um eine Lieferung von Lebensmitteln. Getrnke (mit Ausnahme von Milchgetrnken) sind brigens grundstzlich mit 19% besteuert.

Die Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen richtet sich dabei danach, ob der Dienstleistungsanteil qualitativ berwiegt (vgl. Abschnitt 3.6 Abs. 1 UStAE). Das wird nach dem Gesamtbild der Verhltnisse des Umsatzes beurteilt.

Umsatzsteuerliche Sonderregelungen gelten in folgenden Fllen:

  • Die Verpflegung an Kitas, Schulen und Hochschulen ist ganz von der Umsatzsteuer befreit. Das ist in 4 Nr. 23c UStG eigens geregelt. Die Befreiung gilt aber nur fr ffentliche, staatliche anerkannte und nicht gewinnorientierte Trger.
  • Etwas komplizierter wird es, wenn nicht der Schul- oder Kitatrger die Verpflegung liefert, sondern eine gewerblicher Caterer. Hier greift die Unterscheidung zwischen der Lieferung von Lebensmitteln (auch wenn sie zubereitet sind und warmgehalten werden) und sog. Restaurationsleistungen. Liefert der Caterer das Essen lediglich und gibt es nicht auch noch aus, gilt der ermigte Steuersatz. Kommen Dienstleistungen hinzu, wie Portionieren, Geschirr bereitzustellen usf., gilt der Regelsteuersatz (19%).
  • Fr Pflegeeinrichtungen gilt die Steuerbefreiung nach 4 Nr. 16 UStG. Sie umfasst nicht nur Seniorenheime, sondern auch Behinderteneinrichtungen u.. Auch Essen auf Rdern ist steuerfrei.
  • Das gilt auch fr Jugendherbergen ( 4 Nr. 24 UStG).
  • Die Verpflegung von Teilnehmenden an Bildungsveranstaltungen ist nach 68 Nr. 8 AO ein Zweckbetrieb. Hier gilt aber der ermigte Steuersatz nach 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG nach Auffassung der Rechtsprechung regelmig nicht. Es sein denn, die Verpflegung ist eine bloe Nebenleistungen (dann gilt fr sie der gleiche Steuersatz wie fr die Hauptleistung, d.h. die Teilnahmegebhr) oder die Verpflegung ist unter den besonderen Bedingungen der Veranstaltung unverzichtbar.
  • Nicht begnstigt ist dagegen die Verpflegung in Kantinen. Sie wird besteuert wie das Restaurantessen, also mit 19%.

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5. Rund um den Vereinsinfobrief

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