Vereinsinfobrief Nr. 468 Ausgabe 4/2024 11.04.2024
Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen
Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V.

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Inhalt
1. neu auf vereinsknowhow.de: Steuer- und Kontierungs-ABC zur Gemeinntzigkeit - erweitert und mit Kontierung fr SKR 42

2. Seminare fr Vereine
3. Schulfrdervereine: Beschaffung von Lehrmitteln fr Kinder von Mitgliedern nicht begnstigt
4. Schriftliche Beschlussfassung soll vereinfacht werden
5. Gemeinntzigkeitsunschdliche Hchstgrenze fr Mitgliedsbeitrge wird angehoben
6. Rund um den Vereinsinfobrief


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1. neu auf vereinsknowhow.de: Steuer- und Kontierungs-ABC zur Gemeinntzigkeit - erweitert und mit Kontierung fr SKR 42

Unser bewhrtes Kontierungs-ABC haben wir jetzt um die Kontierung fr den neuen DATEV-Vereinskontenrahmen SKR 42 ergnzt und dazu erweitert und aktualisiert.

Der neue DATEV Kontenrahmen SKR 42 ersetzt den SKR 49 in der DATEV-Software. Auch andere Softwareanbieter haben den neuen Kontenrahmen implementiert oder zumindest angekndigt, das zu tun.

Das Steuer- und Kontierungs-ABC zur Gemeinntzigkeit ist aber viel mehr als nur eine Kontierungsliste, sondern gibt zu ber 150 typischen und wichtigen Fllen Hinweise zur Umsatzbesteuerung und zur Einordnung in die steuerlichen Bereiche.

112 Seiten, 22,90

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2. Online-Seminare fr Vereine

bungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag
24. April 2024

Vereinssatzungen optimieren
29. Mai 2024

Wenn Vereine Geld verdienen...
12. Juni 2024


Buchfhrung und Steuererklrung fr kleine Vereine - Teil 1 und 2
27. August und 3. September 2024

Haftungsverhltnisse im Verein
4. September 2024

Datenschutz 2024 Das Update fr Vereine
11. September 2024

>> Infos und Anmeldung

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3. Schulfrdervereine: Beschaffung von Lehrmitteln fr Kinder von Mitgliedern nicht begnstigt

Spenden Eltern und nahe Angehrige von Kindern Geld an einen Schulfrderverein, damit der Lehrmittel fr die Kinder beschafft, ist das weder gemeinntzigkeits- noch spendenrechtlich begnstigt.

Dazu soll 32 Abs. 3 BGB entsprechend gendert werden. Er regelt, dass auch ohne Versammlung der Mitglieder ein Beschluss gltig Nach Auffassung der Berliner Senatsverwaltung fr Finanzen (SenFin) stellt der Kauf von Bchern fr Mitglieder oder deren Angehrige einen Versto gegen die Selbstlosigkeit dar, der zur Aberkennung der Gemeinntzigkeit fhrt.

Wenn der Frderverein Gelder zum Kauf von Bchern sammelt, um sie an die einzahlenden Eltern auszugeben, fhrt das zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschftsbetrieb. Auch ein Verleihen der Bcher ist so der SenFin grundstzlich kein Zweckbetrieb. Die entsprechenden Zahlungen an die Frdervereine knnen auch nicht als Spende behandelt werden.

Bei der zweckgebundenen Zuwendung von Geldern zur Beschaffung von Schulbchern, die zur Durchfhrung des Unterrichts obligatorisch sind, muss unterscheiden werden, ob es sich bei den zuwendenden Personen um die Eltern oder nahe Angehrige der Schler oder um Dritte handelt. Zuwendungen Dritter, die selbst keine Kinder in der Schule haben, sind als Spenden abzugsfhig, weil hier keine Verknpfung der Zuwendung mit einer konkreten Gegenleistung besteht.

Zuwendungen der Eltern oder anderer naher Angehriger der Schler sind dagegen vom Spendenabzug ausgeschlossen. In diesen Fllen handelt es sich nicht um freiwillige Zuwendungen, sondern um einen Leistungsaustausch. Mit dem Bchergeld wird wie bei einem Schulgeldbeitrag die Durchfhrung des normalen Schulunterrichts finanziert. Dies gilt unabhngig davon, ob das Bchergeld an einen Frderverein oder direkt an die Schule geleistet wird.

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4. Schriftliche Beschlussfassung soll vereinfacht werden

Mit dem neuen "Brokratieentlastungsgesetz" soll die schriftliche Beschlussfassung im Verein vereinfacht werden.

Dazu soll 32 Abs. 3 BGB entsprechend gendert werden. Er regelt, dass auch ohne Versammlung der Mitglieder ein Beschluss gltig ist, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklren. Schriftlich bedeutet hier die Schriftform nach 126 bzw. 126a BGB also mit eigenhndiger Unterschrift oder qualifizierter elektronischer Signatur.

Diese Schriftform soll durch die Textform ersetzt werden. Damit ist ein solcher Beschluss z.B. auch per E-Mail mglich.

Die gleiche Vereinfachung sieht der Gesetzentwurf auch fr die nderung des Satzungszweckes vor. Bisher konnten Mitglieder, die bei der entsprechenden Mitgliederversammlung nicht anwesend waren, ihre Zustimmung schriftlich geben. Auch hier ist knftig die einfache Textform mglich.

Am erforderlichen Quorum ndert sich damit aber nichts. Der Beschluss muss also einstimmig erfolgen, und es mssen alle Mitglieder zustimmen. Schon eine einzige Enthaltung oder fehlende Rckmeldung fhrt deswegen zur Ungltigkeit des Beschlusses.

Auch fr Zwecknderungen ist unverndert die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, wenn die Satzung das nicht anders regelt. Um die schriftliche Beschlussfassung zu vereinfachen, knnen Vereine ihre Satzung entsprechend gestalten. Dabei sollte zum einen auf die Einstimmigkeit verzichtet werden und zum anderen ein niedrigeres Quorum (z.B. zwei Drittel) verlangt werden. Insbesondere sollte die Satzung aber klarstellen, dass eine schriftliche Abstimmung auch gltig ist, wenn sich nicht alle Mitglieder beteiligen.

Viertes Gesetz zur Entlastung der Brgerinnen und Brger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Brokratie, Referentenentwurf vom 11. Januar 2024

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5. Gemeinntzigkeitsunschdliche Hchstgrenze fr Mitgliedsbeitrge wird angehoben

Die unschdliche Hchstgrenze fr Mitgliedsbeitrge gemeinntziger Vereine wird angehoben. Darauf haben sich Bundes- und Lnderfinanzverwaltungen geeinigt.

Gemeinntzige Vereine mssen mit ihrer Vereinsttigkeit die Allgemeinheit frdern. Die Finanzverwaltung hat deswegen fr Mitgliedsbeitrge eine Hchstgrenze festgesetzt, damit ein gemeinntziger Verein fr mglichst viele Menschen zugnglich ist.

Bisher galt fr Mitgliedsbeitrge im Durchschnitt eine Hchstgrenze von 1.023 Euro je Mitglied und Jahr (AEAO Ziffer 1.1 zu 52). Dieser Betrag wird auf 1.440 Euro angehoben. Das gleiche gilt fr Aufnahmegebhren. Hier steigt die Grenze von im Durchschnitt 1.543 Euro auf 2.200 Euro.

Die neuen Hchstgrenzen werden im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) aktualisiert. Sie gelten aber bereits jetzt.

Hinweis: Die Rechtsprechung hat diese festen Hchstgrenzen bei Mitgliedsbeitrgen in Frage gestellt. Nach Auffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sind allgemeine Obergrenzen nicht angemessen (Urteil vom 7.10.2020, Az. 8 K 8260/16). Entscheidend sei vielmehr, ob die Zahlungsverpflichtungen des Mitglieds in einem angemessenen Verhltnis zu den Aufwendungen und Leistungen des jeweiligen Vereins stehen. Je nach Sportart knnen demnach die zulssigen Beitrge also auch hher liegen, als das die Finanzverwaltung vorgibt.

Ministerium fr Finanzen Baden-Wrttemberg, Pressemitteilung vom 21.3.2024

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6. Rund um den Vereinsinfobrief

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