Vereinsinfobrief Nr. 470 Ausgabe 6/2024 5.06.2024 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||
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1. Beschlussunfhigkeit der Mitgliederversammlung und Eventualeinberufung Viele Vereinssatzungen enthalten Regelungen zur Beschlussfhigkeit. Unbedingt erforderlich ist dann auch eine Klausel zur sogenannten Eventualeinberufung, d.h. fr den Fall, dass das Beschlussfhigkeitsquorum nicht erreicht wurde. Ein aktueller Fall vor den Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe zeigt die rechtlichen Probleme und Anforderungen, die damit verbunden sind (Urteil vom 29.04.2024, 19 W 21/24 [Wx]).
Eine gesetzliche Vorgabe zur Beschlussfhigkeit der Mitgliederversammlung gibt es nicht. Die Mehrheitsanforderungen nach BGB stellen (mit Ausnahme der Zwecknderung) auf die erschienen Mitglieder ab. Danach ist jede Mitgliederversammlung (MV) beschlussfhig selbst wenn nur ein Mitglied erscheint. Damit nicht eine kleine Minderheit wesentliche Entscheidungen treffen kann, sehen Satzungen deswegen nicht selten eine Mindestzahl anwesender Mitglieder vor, damit die Versammlung beschlussfhig ist. Damit das nicht regelmig zur Beschlussunfhigkeit der MV fhrt, wird diese Beschlussfhigkeitsklausel i.d.R. um die sogenannte Eventualeinberufung ergnzt. Die so einberufene Anschlussversammlung ist dann ohne Rcksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfhig.
Zwingende Voraussetzung fr eine Eventualeinberufung ist eine entsprechende Satzungsklausel. In der Einladung zur Anschlussversammlung muss zudem ausdrcklich darauf hingewiesen werden, dass die zweite Versammlung ohne Rcksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfhig ist. Fr Form und Frist der Einladung gilt grundstzlich das Gleiche wie fr die regulre Mitgliederversammlung:
Die Satzung kann aber fr die Eventualeinberufung Erleichterungen vorsehen. Das gilt z.B. fr die Einladungsfrist oder die Form der Einladung. Vor allem die Einladungsfrist wird oft per Satzung verkrzt, um die Beschlussfassung zu beschleunigen.
Die Anschlussversammlung kann auch am gleichen Tag stattfinden; sogar in unmittelbarem Anschluss an die nicht beschlussfhige Versammlung. Ein solches Verfahren unterluft zwar die Beschlussfhigkeitsklausel, ist aber zulssig, wenn die Satzung das so regelt. Dabei ist aber eine ausdrckliche Satzungsregelung erforderlich. Andernfalls muss erneut mit der blichen Form und Frist eingeladen werden. blicherweise wird die Anschlussversammlung dabei vorsorglich einberufen. Es wird also schon in der Einladung zur ersten Versammlung darauf hingewiesen, dass bei Beschlussunfhigkeit eine zweite Versammlung stattfindet. Auch das ist zulssig. Es muss dazu aber eine eindeutige Satzungsregelung bestehen, weil damit die Mitgliederschutzrechte des 32 BGB unterlaufen werden. Das ist aber nur mglich, wenn der Verzicht auf die sonst erforderliche Form und Frist der Einladung fr die Anschlussversammlung ausdrcklich in der Satzung geregelt wurde. Ist das nicht der Fall, muss die Eventualeinberufung auf die gleiche Weise erfolgen, wie die Einladung zur regulren Mitgliederversammlung.
Oft wird bei der Vereinsgrndung der Umfang, in dem die Mitglieder mitwirken und mitbestimmen, berschtzt. In der Folge sind Beschlussfhigkeitsklauseln in der Satzung in der Vereinspraxis problematisch und verfehlen oft ihren Zweck. Sinnvoll sind sie nur, wenn die Beschlussunfhigkeit die Ausnahme bleibt. Andernfalls bleibt dem Verein ohnehin nichts brig, als die Regelungen die ja eigentlich dem Schutz der Mehrheit vor Minderheitenentscheidungen dienen durch eine Eventualeinberufung zu unterlaufen. Besonders deutlich wird das, wenn die Eventualversammlung unmittelbar nach der ursprnglichen Versammlung stattfindet und die Einladung fr beide Versammlungen gemeinsam erfolgt. In den allermeisten Fllen ist es deshalb besser, auf solche Regelungen zu verzichten oder sie auf Sonderflle z.B. Satzungsnderungen zu beschrnken. | |||
2. Online-Seminare fr Vereine Wenn Vereine Geld verdienen... Haftungsverhltnisse im Verein Datenschutz 2024 Das Update fr Vereine | |||
3. Fotos knnen bei Vereinsstreitigkeiten zur Beweissicherung zulssig seinkommen Bei Rechtsstreitigkeiten im Verein knnen Fotos von Mitgliedern zur Beweissicherung zulssig sein. Das entschied das OLG Celle im Fall eines Kleingartenvereins, der ein Mitglied ausgeschlossen hatte. Laut Satzung und Pachtvertrag endete mit der Mitgliedschaft auch der Pachtvertrag ber die Parzelle. Dennoch nutzte das Mitglied die Parzelle weiter. Das dokumentierte ein Vereinsmitglied mit der Kamera. Das ausgeschlossene Mitglied klagte wegen Verletzung seiner Persnlichkeitsrechts und unterlag. Das OLG bewertete den Eingriff in das allgemeine Persnlichkeitsrecht des Mitglieds durch die angefertigten Fotografien als beraus gering. Die Fotos zeigten das Mitglied bei der Gartenarbeit auf seiner Parzelle, also anlsslich eines alltglichen und gerade nicht im Rahmen eines intimeren Vorganges. Dabei sei es lediglich in seiner Sozialsphre betroffen. Ob der Ausschluss aus dem Verein rechtswidrig gewesen war, ist so das OLG in diesem Zusammenhang ohne Belang. Da der Streit darber, ob das Mitglied wirksam aus dem Verein ausgeschlossen worden war, zu diesem Zeitpunkt noch fortbestand, gab es fr die Schaffung von derartigen Beweismitteln durchaus einen objektiven Grund. Keine Rolle spielt dabei, ob der Fotografierende in seiner Funktion als erster Vorsitzender des Vereins oder als bloes "einfaches" Vereinsmitglied gehandelt hat. | |||
4. Vereinsstreitigkeiten drfen in verbal scharfer Form gefhrt werden Bei Streitigkeiten im Verein muss auch scharfe und abwertende Kritik hingenommen werden, ohne dass der Verein dagegen einen Unterlassungsanspruch hat. Bei Streitigkeiten im Verein mssen die Parteien nach Auffassung des OLG Celle einiges hinnehmen. Nur im Extremfall kann eine gerichtliche Unterlassung erwirkt werden. uerung im Rahmen des Vereinslebens betreffen die Mitglieder und Amtstrger nmlich lediglich in ihrer Sozialsphre, nicht in ihrer Intimsphre. Solche uerungen im Rahmen der Sozialsphre so das OLG drfen aber nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persnlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu befrchten sind. Im Rahmen einer Sachauseinandersetzung drfen auch einprgsame, starke Formulierungen verwendet werden, selbst wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben und mit bersteigerter Polemik vorgetragen werden. In konkreten Fall hielt das OLG die Aussage, ein Vorstandsmitglied habe nichts unversucht gelassen, um die Mitgliederversammlungen zu verhindern, und wolle den Verein eigenmchtig und diktatorisch regieren, als wre der Verein sein Privateigentum fr eine zulssige Meinungsuerung, weil die Wirkung auf die Belange des Vereinslebens bzw. der Vereinsfhrung nicht ansatzweise dem Beweis zugnglich sei. Untersagt wurde vom Gericht dagegen die Aussage des Vorstands, das Mitglied schrecke nicht vor der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung vor Gericht, also einer Straftat, zurck. Hinweis: Die Satzung kann die Grenzen dessen, was im Verein als zumutbare uerungen toleriert wird, enger ziehen. Dazu mssen entsprechenden Strafvorschriften in die Satzung aufgenommen werden. Es handelt sich dabei aber lediglich um vereinsinterne Sanktionen (z.B. einen Vereinssausschluss). Auf die Mglichkeit, eine gerichtliche Unterlassung zu erwirken, hat das keinen Einfluss. | |||
5. Rund um den Vereinsinfobrief
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