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Vereinsinfobrief Nr. 475 Ausgabe 12/2024 5.09.2024 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | ||||||
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Inhalt | ||||||
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1. Satzung muss konkreten Zweck fr den Vermgensanfall nennen Wird in der Satzung bei der Pflichtregelung zum Vermgensanfall die Variante gewhlt, die keine bestimmte Empfngerorganisation nennt, muss ein konkreter Zweck angegeben werden. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen besttigt damit die Auffassung der Finanzverwaltung und die Verbindlichkeit der Vorgabe in der Mustersatzung in Anlage 1 zu 60 AO (Urteil vom 25.04.2024, 10 K 70/21). Die Klausel lautet: Bei Auflsung oder Aufhebung der Krperschaft oder bei Wegfall steuerbegnstigter Zwecke fllt das Vermgen der Krperschaft an eine juristische Person des ffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegnstigte Krperschaft zwecks Verwendung fr ... Hier kann keine allgemeine Angabe gemacht werden, wie z.B. fr gemeinntzige und mildttige Zwecke, sondern es muss ein steuerbegnstigter Zweck nach 52 bis 53 AO angeben werden, so das FG. Sinn und Zweck der satzungsmigen Vermgensbindung so das FG ist aber gerade, dass (ausschlielich) aufgrund der Satzung geprft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegnstigt ist und die Bindung des steuerbegnstigt gebildeten Vermgens im Dritten Sektor satzungsmig dauerhaft gewhrleistet bleibt. Der Zweck muss deswegen so weit wie mglich konkretisiert werden. Hinweis: Es gengt dabei die Angabe eines Katalogzwecks aus 52 AO. Mglich ist auch die Angabe mehrerer Zwecke. Ein allgemeine Benennung ist deswegen in der Praxis meist auch nicht erforderlich. | ||||||
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3. Besonderer Vertreter eines Vereins kann Arbeitnehmer sein Ein besonderer Vertreter des Vereins nach 30 Abs. 1 BGB, der als Geschftsfhrer des Vereins ttig ist, kann als arbeitnehmerhnliche Person anzusehen sein. Dabei kommt es auf den Umfang der ihm bertragenen Geschfte an. Nach 30 Satz 1 BGB kann in Vereinen durch Satzung bestimmt werden, dass neben dem Vorstand fr gewisse Geschfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die besonderen Vertreter sind wie der Vorstand satzungsmige Organe des Vereins. Sie gelten allerdings nur dann nach 5 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) nicht als Arbeitnehmer, wenn die Satzung die Bestellung zweifelsfrei gestattet. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) besttigte die Auffassung der Vorinstanz, dass der Geschftsfhrer eine arbeitnehmerhnliche Person nach 5 Abs.1 Satz 2 ArbGG sei (Beschluss vom 11.07.2024, 9 AZB 9/24). Das sind Selbststndige, die als Arbeitnehmer gelten. Sie unterscheiden sich von Arbeitnehmern durch den Grad der persnlichen Abhngigkeit. Arbeitnehmerhnliche Personen sind wegen ihrer ganz fehlenden oder gering ausgeprgten Weisungsgebundenheit sowie oft auch wegen fehlender oder geringer Eingliederung in die betriebliche Organisation in wesentlich geringerem Mae persnlich abhngig als Arbeitnehmer. Sie sind aber wirtschaftlich abhngig, wenn sie auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft und die Einknfte aus der Ttigkeit zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage angewiesen sind. Dafr sprach nach Auffassung des BAG insbesondere die Vollzeitttigkeit des Geschftsfhrers. Auerdem war er aufgrund der vertraglichen Weisungsgebundenheit in der sozialen Typik einem Arbeitnehmer vergleichbar ist. Zudem war die Vertretungsvollmacht stark begrenzt. Hinweis: Die Arbeitnehmereigenschaft hat insbesondere Auswirkungen auf den Kndigungsschutz und andere Schutzrechte z.B. Mutterschutz. | ||||||
4. Umsatzbesteuerung von Zuschssen BMF aktualisiert den UStAE Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die neuere Rechtsprechung zur Umsatzbesteuerung von Zuschssen aufgenommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend gendert (Schreiben vom 11.06.2024, III C 2 -S 7200/19/10001 :028). Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschssen gibt es immer wieder Unsicherheiten, weil die Abgrenzung von Leistungsentgelt und echtem Zuschuss nicht immer einfach ist. Das BMF korrigiert seine Rechtsauffassung zugunsten der Zuwendungsempfnger. Neu und wichtig ist die Klarstellung des BMF, dass nicht allein auf die bezuschusste Ttigkeit abgehoben werden darf, sondern vor allem auf die Person des Zuwendungsempfngers und das Frderungsziel. Bisher vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Zwecke, die der Zahlende mit den Zahlungen verfolgt, allenfalls Aufschlsse darber geben knnen, ob der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Zahlung vorliegt (UStAE, Abschnitt 10.2, Abs. 1, Satz 3). Dass der Zuwendungsempfnger mit den Zuschuss eine Leistung an den Zuwendungsgeber erbringt, ist also nicht allein ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, ob die Ttigkeit des Zuwendungsempfngers fr den Zahlenden als Leistungsempfnger bestimmt ist. Indiz dafr ist u.a. der vom Zahlenden verfolgte Zweck. Bisher vertrat das BMF die Auffassung, dass ein Leistungsaustauschverhltnis vorliegen kann, wenn die Bewilligung der Zuwendungen ber die Allgemeinen Nebenbestimmungen hinaus mit besonderen Nebenbestimmungen verknpft ist. Das erwies sich in der Praxis als problematisch, weil eine genaue Definition der gefrderten Leistung bei ffentlichen Zuschssen der Regelfall ist. Die Finanzmter schlossen deswegen aus konkreten Leistungsbeschreibungen auf unechte Zuschsse. Denn bei Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt so die bisherige Auffassung des BMF grundstzlich ein Leistungsaustausch vor (UStAE, Abschnitt 10.2, Abs. 9 Satz 5). Hier korrigiert das BMF seine Auffassung: Ein Leistungstausch liegt nicht vor, wenn der Zahlungsempfnger die Zahlungen lediglich erhlt, um ganz allgemein in die Lage versetzt zu werden, berhaupt ttig zu werden oder seine nach dem Gesellschaftszweck obliegenden Aufgaben erfllen zu knnen, vertraglich vereinbarte Zahlungen dem leistenden Zahlungsempfnger vorrangig zu seiner Frderung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Grnden gewhrt werden.Damit stellt das BMF klar, dass Frderauflagen, die bestimmte Leistungen des Zuwendungsempfngers vorsehen, nicht zwingend zu einem Leistungstausch mit dem Zuwendungsgeber fhren. Immer muss geprft werden, welche Frderziele im Vordergrund stehen und welche z.B. gemeinwohlorientierte Ausrichtung die Ttigkeit des Zuwendungsempfngers insgesamt hat. Diese Einschrnkung gilt aber nicht unbegrenzt. Eine Leistungstausch kann insbesondere vorliegen, wenn der Zuwendungsempfnger Aufgaben bernimmt, die sonst vom Zuwendungsgeber erbracht werden. Das gilt z.B., wenn eine Einrichtung im Rahmen einer Zuschussfrderung Geschftsbesorgungsleistungen fr den ffentlichen Zuwendungsgeber bernimmt. | ||||||
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