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Vereinsinfobrief Nr. 475 Ausgabe 13/2024 22.10.2024 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||
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Inhalt | |||
1. Auch ein unvollstndiger Vorstand ist beschlussfhig Regelt die Vereinssatzung, dass ein mehrgliedriger Vorstand nur beschlussfhig ist, wenn eine bestimmte Anzahl von Vorstandsmitgliedern bei der Sitzung anwesend ist, bezieht sich das nur auf den amtierenden Vorstand. Treten Vorstandsmitglieder zurck, bilden die verbleibenden allein den Vorstand, so das OLG Karlsruhe. Regelt die Satzung also z.B., dass der Vorstand nur bei Anwesenheit von mindestens der Hlfte der Vorstandsmitglieder beschlussfhig ist, werden lediglich die verbleibenden amtierenden Vorstandsmitglieder bercksichtigt. Solange ein einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vorhanden ist, kann es dann auch die Mitgliederversammlung einberufen. Ein Beschluss des Vorstandes ist dafr grundstzlich nicht erforderlich. Die Bestellung eines Notvorstand kommt dann nicht in Frage. Im brigen so das OLG wre auch ohne Vorstand die Einberufung per Minderheitenbegehren also mit Ermchtigung der einfachen Mitglieder durch das Amtsgericht mglich. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2024, 19 W 29/24 (Wx) | |||
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3. Umsatzsteuerbefreiung fr Sport wird nicht gendert Der Bund streicht seinen Vorschlag zur Umsatzsteuerbefreiung des Sports aus dem Jahressteuergesetz 2024. Der Bund streicht seinen Vorschlag zur Umsatzsteuerbefreiung des Sports aus dem Jahressteuergesetz 2024. Die geplante Gesetzesnderung sah vor, dass knftig nicht nur wie bisher die Teilnahmegebhren bei sportlichen Veranstaltungen umsatzsteuerbefreit sein sollen ( 4 Nr. 22b UStG), sondern alle in engem Zusammenhang mit Sport oder Krperertchtigung stehenden sonstigen Leistungen. Damit sollte die deutsche Befreiungsregelung an die EU-Vorgaben angepasst werden. Das htte insbesondere die berlassung von Sportanlagen betroffen, die bisher nicht steuerbefreit war. Die geplante Gesetzesnderung hatte zu Kritik aus den Bundeslndern gefhrt. Mit der Steuerbefreiung wre nmlich der Vorsteuerabzug aus Bau und Unterhalt der Sportanlagen entfallen. Das htte zu einer erheblichen Kostensteigerung und teils auch zu einer Nachversteuerung (Berichtigung des Vorsteuerabzugs) gefhrt. Betroffen davon wren neben den Sportvereinen insbesondere auch Kommunen gewesen, die Sportanlagen an Vereine berlassen. Kritik aus den Bundeslnder gab es auch, weil die Befreiung nur fr Einrichtungen ohne Gewinnstreben vorgesehen war und rechtlich unklar sei, wer darunter fallen wrde. Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 18.10.2024 | |||
4. Keine Abschaffung des Gebot der zeitnahen Mittelverwendung Der Bundesrat hat die geplante Abschaffung des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung abgelehnt. Die hatte der Regierungsentwurf des Steuerfortentwicklungsgesetz vorgesehen. Die Begrndung: Mit der Streichung der gesetzlichen Regelungen zur zeitnahen Mittelverwendung wrde sich an dem gemeinntzigkeitsrechtlichen Grundsatz der Mittelverwendung nichts ndern. Stattdessen entstnden Rechtsunsicherheiten, weil das Finanzamt dann jeweils im Einzelfall prfen msste, ob ein Versto gegen das Selbstlosigkeitsgebot vorliegt. Auerdem wrde das Vertrauen der Spender beschdigt, dass ihre Zuwendungen zeitnah fr die Frderzwecke eingesetzt werden. Wenn das Gemeinwesen auf gegenwrtige Steuereinnahmen verzichte, dann erwarte es auch eine gegenwrtige oder zumindest gegenwartsnahe Frderung des Gemeinwohls. Stattdessen schlgt der Bundesrat eine Erhhung der Nichtanwendungsgrenze fr die zeitnahe Mittelverwendung von jetzt 45.000 auf knftig 80.000 Euro vor. Bundesrat, Plenarprotokoll der 1047. Sitzung vom 27.09.2024 . | |||
5. Gesetzgeber vereinfacht schriftliche Beschlussfassung Der Bundesrat hat dem Vierten Brokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Es enthlt zwei nderungen im BGB-Vereinsrecht zur schriftlichen Beschlussfassung. 32 Abs. 1 BGB regelt, dass die Beschlussfassung im Verein in einer Versammlung der Mitglieder erfolgen muss. Alternativ sieht das Gesetz nur eine Ausnahme vor die schriftliche Beschlussfassung. Sie ist nach 32 Abs. 3 BGB fr alle Arten von Beschlssen mglich. Anders als bei Beschlssen einer Versammlung ist aber die Einstimmigkeit erforderlich. Dabei ersetzt die schriftliche Abstimmung den Versammlungsbeschluss. Ohne spezielle Satzungsregelung ist deswegen eine Kombination von Versammlungsbeschluss und schriftlicher Beschlussfassung nicht mglich. So kann z.B. eine ergnzende Briefwahl bei der Vorstandwahl nur durchgefhrt werden, wenn die Satzung das ausdrcklich vorsieht. Nach den bisherigen Regelungen der 32 und 33 BGB war dafr ausdrcklich die Schriftform erforderlich. Das bedeutet nach 126 BGB die persnliche Unterschrift auf Papier. Sie kann nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine notarielle Beglaubigung ersetzt werden. Die Neuregelung durch das Vierte Brokratieentlastungsgesetz ndert die Schriftformerfordernis der 32 und 33 BGB ab in die Textform. Auch fr die Textform gelten aber bestimmte Anforderungen. Welche Vorgaben erfllt sein mssen, damit eine Erklrung (hier die Stimmabgabe) die Anforderungen an die Textform erfllt, regelt 126 b BGB. Sie muss lesbar sein, also aus Schriftzeichen bestehen (d.h. eine Ton- oder Videoaufzeichnung erfllt die Voraussetzungen nicht); dauerhaft gespeichert werden knnen. Dabei darf die bertragung elektronisch erfolgen, wenn danach eine dauerhafte Speicherung mglich ist. Deshalb ist die Textform nicht eingehalten, wenn die Erklrung lediglich auf einer Internetseite angezeigt wird. den Namen des Erklrenden enthalten, bei Abstimmungen also den Namen des Mitglieds. Nicht erforderlich ist die Angabe der Adresse. Natrlich muss die Erklrung auch den Beschlusstext und das Votum des Mitglieds (Ja/Nein/Enthaltung) umfassen.In Frage kommen fr die Textform insbesondere E-Mail, SMS und Messengerdienste wie z.B. WhatsApp, bei denen eine direkte bertragung an den Empfnger erfolgt. Auch ein Abstimmungsverfahren ber einen Server (Website) ist grundstzlich denkbar; es muss aber die entsprechenden Voraussetzungen erfllen, d.h. die o.g. Abstimmungserklrung zum Download bereitstellen und nicht nur anzeigen. In der Praxis erweist sich die Neuregelung der schriftlichen Beschlussfassung als unzulnglich. Nicht gendert hat der Gesetzgeber nmlich die Einstimmigkeitserfordernis. Whrend 33 BGB das fr die nderung des Satzungszwecks ohnehin vorschreibt, ist die Abstimmung in Textform ohne zustzliche Satzungsregelung fr die meisten Vereine deswegen auch knftig nicht praktikabel. Einstimmig bedeutet nmlich, dass nicht nur Nein-Stimmen, sondern auch Enthaltungen zur Ablehnung des Beschlusses fhren. Ein einziges Mitglied, dass auf die Aufforderung zu Stimmgabe nicht reagiert, bringt die Abstimmung zum Scheitern. | |||
5. Rund um den Vereinsinfobrief Drucken! Sie knnen den Vereinsinfobrief in einer werbefreien PDF-Version herunterladen - zum Ausdrucken und Archivieren. Kopieren! Verwenden Sie unsere Beitrge fr Ihre Newsletter, Publikationen oder Zeitschriften - kostenlos und unverbindlich. Einzige Bedingung: Sie verweisen mit einem Link am Ende des Beitrages auf www.vereinsknowhow.de. Empfehlen! Empfehlen Sie den Vereinsinfobrief, indem Sie ihn einfach weiterleiten. Danke! Content-Sharing! Auf Ihrer eigenen Website frei einbinden knnen Sie unsere Newsrubrik. Werben im Vereinsinfobrief: Konditionen aktuelle Abonnentenzahl des Vereinsinfobriefs: 17.143 Abmelden! Wenn Sie unseren Infobrief nicht mehr beziehen mchten, dann klicken Sie bitte hier. Adresse ndern! Wenn Sie unseren Infobrief knftig unter einer anderen E-Mail-Adresse beziehen mchten, melden Sie sich bitte zunchst ab (siehe oben) und dann hier mit der neuen Adresse wieder an. Datenschutzhinweis: Wir nutzen die von Ihnen zur Verfgung gestellten personenbezogenen Daten ausschlielich dazu, um Ihnen den Newsletter zusenden zu knnen und um Ihr Newsletterabonnement zu verwalten. Gespeichert wird ausschlielich die E-Mail-Adresse. Sie knnen jederzeit Auskunft ber Ihre von uns gespeicherten personenbezogenen Daten erhalten und Ihren Eintrag lschen. Den Kontakt hierfr finden Sie unten. | |||
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