mit Verlusten hatte und hat Corona-bedingt so mancher Selbstständige zu kämpfen. Aber auch in Nicht-Corona-Zeiten sind (vorübergehende) Verluste ganz normal – das weiß auch das Finanzamt und verrechnet sie mit den Gewinnen aus anderen Einkünften oder anderen Jahren.
Was aber, wenn die Verluste nicht nur vorübergehend sind? Zum Beispiel, weil Sie Ihre Tätigkeit umstrukturiert und sich ein neues Tätigkeitsfeld aufgebaut haben, der alte Tätigkeitsbereich nun aber dauerhaft Verluste abwirft?
Wenn Sie über Jahre hinweg nicht aus der Verlustzone herauskommen, wird das Finanzamt Ihre Gewinnerzielungsabsicht irgendwann bestreiten und Ihre Tätigkeit als »Liebhaberei« einstufen. Was das bedeutet und welche Konsequenzen es hat, das ist das Schwerpunktthema des heutigen Newsletters.
Passen Sie gut auf sich auf und bleiben Sie gesund!
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen veröffentlicht die Prüfungsschwerpunkte ihrer Finanzämter für den Veranlagungszeitraum 2020. Für Steuerpflichtige in den anderen Bundesländern kann die Information ein guter Anhaltspunkt sein, wo schwerpunktmäßig Steuererklärungen geprüft werden. Liebhaberei steht ganz weit oben auf der Liste!
Auch wenn Ihr Betrieb vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft wurde, können Sie trotzdem Unternehmer sein – mit der Folge, dass Sie Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen!
Im Normalfall werden Verluste vom Finanzamt anerkannt und mit den Gewinnen aus anderen Einkünften oder anderen Jahren verrechnet. Was aber, wenn die Verluste zum Dauerzustand werden?
Fahrtenbücher zur Abrechnung der Privatnutzung von Firmenwagen müssen sehr penibel geführt werden. Aber wie weit darf das Finanzamt bei der Kritik gehen? Darüber wird immer wieder gestritten. In diesem Fall ging es für den Steuerzahler gut aus.
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