Was Sie bei der Beschäftigung von Minijobbern beachten müssen!

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02 | 2018
 

Liebe Leserin, lieber Leser,

um einen "echten", also sozialversicherungspflichtigen Angestellten zu beschäftigen, ist Ihr Unternehmen vielleicht zu klein. Aber ein Minijobber? Der kann Ihnen Arbeit abnehmen, ist im Idealfall flexibel einsetzbar und außerdem nicht so teuer. Eine gute Möglichkeit, um zum Beispiel besonders arbeitsreiche Monate gut zu überstehen!

Aber natürlich gibt es auch für Arbeitgeber von 450-Euro-Kräften gewisse Regeln und Pflichten, die Sie kennen und einhalten müssen. Dabei hilft Ihnen unsere Broschüre zur Beschäftigung von Minijobbern. Sozusagen als Warnung haben wir im zweiten Text gleich noch ein Urteil mit dazugepackt, das zeigt, in welche Falle Sie nicht treten sollten. Denn das wäre mehr als ärgerlich!


Maike Backhaus
Bis zum nächsten Mal
Ihre
Maike Backhaus
Maike Backhaus
Redaktion Steuertipps
 
   
 

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Was Sie bei der Beschäftigung von Minijobbern beachten müssen!
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Partnerin als Minijobber angestellt: Dienstwagen wird nicht anerkannt
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Kaum benutztes häusliches Arbeitszimmer nicht abziehbar
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Steuerliche Verluste: Anerkennung oder Liebhaberei?
 
   
 
   
 

Was Sie bei der Beschäftigung von Minijobbern beachten müssen!

 
Was Sie bei der Beschäftigung von Minijobbern beachten müssen!

Für die über 7 Millionen Minijobber in Deutschland gibt es ein umfangreiches Regelwerk von Spezialvorschriften. Diese Betreffen die Sozialabgaben, verschiedene Umlagen sowie den Lohnsteuerabzug. Der Beitrag informiert über die aktuell geltende Rechtslage.

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Partnerin als Minijobber angestellt: Dienstwagen wird nicht anerkannt

Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden geringfügig Beschäftigten keinen Firmenwagen geben, da durch eine umfangreiche Privatnutzung die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche und für den Arbeitgeber unkalkulierbare Höhen steigern könnte, sagt der BFH.


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Kaum benutztes häusliches Arbeitszimmer nicht abziehbar

Wer sein häusliches Arbeitszimmer kaum benutzt, darf dafür keine Betriebsausgaben abziehen. Das entschied das FG Rheinland-Pfalz im Fall einer Betreiberin einer Photovoltaik-Anlage.


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Steuerliche Verluste: Anerkennung oder Liebhaberei?

Wenn Sie als Selbstständiger oder Vermieter Verluste erzielen, ist das aus steuerlicher Sicht erst einmal kein Problem. Wenn Sie aber über Jahre hinweg nicht aus der Verlustzone herauskommen, wird das Finanzamt Ihre Gewinnerzielungsabsicht irgendwann bestreiten und Ihre Tätigkeit als Liebhaberei einstufen.


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Selbstständigkeit
Als Selbstständiger kann man alles absetzen - so denken viele. Ganz so einfach ist es nicht. Ob Betriebs-PKW, GWG oder Umsatzsteuer - um die steuerlichen Möglichkeiten zu nutzen, ist Vorsicht geboten. Aber richtig ist: Der Spielraum ist groß.
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