| | Nach Chaos in der Gesetzgebung und drei verschiedenen Referentenentwürfen: Bundesrat genehmigt am 24.11.2023 die ZVFV-AendVO mit geänderten Übergangsfristen. | Keine Bilder? zur Web-Ansicht | | |
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nach vielem Hin und Her ist sie nun also zum 30.11.23 in Kraft getreten: Die ZVFV-AendVO. Was gilt damit aktuell rund um die Pflichtformulare in der Zwangsvollstreckung? Erstens: Es gilt eine verlängerte Übergangsfrist für die Nutzung der alten Formulare bis 31.8.2024. Zweitens: Die geplante Bereinigung der im ersten Referentenentwurf der ZVFV-AendVO aufgeführten handwerklichen Fehler wurde vorerst auf Eis gelegt! Diese soll erst später in einem gesonderten weiteren Verfahren zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung aufgegriffen werden. |
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Fazit: Für Außenstehende herrschte pures Chaos im Gesetzgebungsprozess mit 3 (!) verschiedenen Referentenentwürfen – und immer noch besteht Änderungsbedarf. Über die letzten Entwicklungen bei den ZV Formularen informieren wir Sie heute kurz in diesem Newsletter sowie in aller Detailtiefe in unserem Gratis-Download, der Sie rundum für das neue Jahr in ZV-Sachen rüstet. Laden Sie jetzt kostenlos das „ZV-Paket 2024“ herunter – mit den aktuellen Formularen und dem Spezialreport „ZV Formulare Update“! Die neuen Übergangsfristen im Detail Im Detail ist die neue Übergangsfrist nun wie folgt geregelt: Bei Antragstellung bzw. Beauftragung ab dem 1. September 2024 sind die Formulare ausschließlich in der Fassung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16. Dezember 2022 zu nutzen. Bis zum 31. August 2024 können - parallel - weiterhin die Altformulare nach der GVFV a.F. genutzt werden. Soweit zur Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen keine Nutzungspflicht für Formulare für den Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher bestand, müssen für Aufträge, die bis einschließlich 30. April 2025 gestellt werden, weiterhin Formulare nicht verwendet werden. Erst ab dem 1. Mai 2025 gilt auch hier der Formularzwang (§ 6 Abs. 1 S. 2 ZVFV). Werden die Formulare noch einmal überarbeitet? Am 3.8.2023 hatte das BMJ einen ersten Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV-AendVO) auf den Weg gebracht, der am 1.9.2023 sowie am 10.10.2023 jeweils noch einmal aktualisiert wurde und die oben erwähnte geänderte Übergangsfrist enthält. |
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Mit dem Referentenentwurf sollten ursprünglich außerdem die gerade neu eingeführten Formulare wegen handwerklicher Fehler noch einmal überarbeitet werden. Diese Bereinigung wurde nun zunächst gestoppt und soll erst später in einem gesonderten weiteren Verfahren zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung aufgegriffen werden. Wann diese inhaltlichen Änderungen in Angriff genommen werden und wie diese aussehen, ist derzeit offen. |
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