Probleme bei der Darstellung? Hier geht es zur Webseitenansicht AnwaltOnline - Arbeitsrecht November 2023 ISSN: 1619-7135 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Arbeitsrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Vergütung eines Betriebsratsmitglieds Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. ... |
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Beginn der Stufenlaufzeit nach vergleichsweiser Höhergruppierung Die Korrektur einer seit Beginn der Tätigkeit zu niedrigen Eingruppierung ist keine Höhergruppierung im Sinne von § 17 Abs. 4 TVöD-AT. Hierzu führte das Gericht aus: Nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung. ... |
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Abberufung vom Amt des Betriebsbeauftragten für Abfall Die Abberufung eines Mitarbeiters vom Amt des Betriebsbeauftragten für Abfall unterliegt nicht den Regeln für die Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Hierzu führte das Gericht aus: § 60 Abs. 3 KrWG iVm. § 58 Abs. 2 Satz 2 BImSchG verknüpft den nachwirkenden ... |
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Sekundäre Darlegungslast des Arbeitnehmers bei der Geltendmachung von Annahmeverzugslohn Macht der Arbeitnehmer Annahmeverzugslohn geltend, trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast. Da der im Hinblick auf § 11 Nr. 1 und 2 KSchG primär darlegungsbelastete Arbeitgeber keine Kenntnis von anrechenbaren Einkünften oder böswillig unterlassenem Zwischenverdienst hat, trifft den Arbeitnehmer die prozessuale Pflicht, ... |
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Wenn der Arbeitgeber an der Arbeitsunfähigkeit zweifelt ... Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, so muss dies dem Arbeitgeber und der Krankenkasse mittels ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden. In diesem Fall können Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, Krankengeld aus der Krankenversicherung, Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld bestehen. Manchmal zweifelt der Arbeitgeber jedoch an, dass der Betroffene tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt ist. Dies kann bei auffällig häufigen Kurzerkrankungen, bei Erkrankungen kurz vor oder nach dem Wochenende, Dauerbescheinigungen, rückwirkende Bescheinigungen aber auch dann der Fall sein, wenn der die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellende Arzt durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen auffällig geworden ist. Manchmal ist es sogar noch viel banaler, weil der Arbeitnehmer durch eigenes Verhalten Zweifel sät (z.B. durch Social-Media Postings bei der Freizeitbetätigung oder anderweitiger Arbeit). Wie beweist der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit? Grundsätzlich gilt bei einer Arbeitsunfähigkeit, dass der Arbeitnehmer hierfür darlegungs- und beweispflichtig ist. Grundsätzlich kommt einer ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hoher Beweiswert zu, sodass im Normalfall hierdurch der erforderliche Beweis erbracht ist (vgl. BAG, 08.09.2021 - Az: 5 AZR 149/21). Sofern eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ausgestellt wurde, entfällt die Vorlagepflicht des Arbeitnehmers und er muss sich lediglich unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Dauer unverzüglich beim Arbeitgeber arbeitsunfähig melden. Wie kann der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entkräften? Zur Entkräftung der mitgeteilten Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber nicht den Gegenbeweis führen. Es reicht, wenn er den Beweiswert erschüttert. Der Arbeitgeber kann den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben ... |
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Arbeitszeugnis-Check Sie haben ein Arbeitszeugnis und möchten dieses auf seinen wahren Inhalt prüfen lassen? Die Zeugnissprache bietet schließlich viele Fettnäppchen, in die zum Teil nur aus Unwissenheit getreten wird. Nicht jede wohlwollende Formulierung wird tatsächlich auch vorteilhaft von Personalern bewertet. Vermeiden bzw. finden Sie ungewollte oder ungerechtfertigte Bewertungen. Mit einer entsprechenden Nachbesserung kann im Extremfall eine teure Klage auf Berichtigung des Zeugnisses vermieden werden. ➠ Arbeitszeugnis prüfen lassen - nur € 64,95 incl. MwSt. |
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