AnwaltOnline - Betreuungsrecht Dezember 2019 ISSN: 1511-8967 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Betreuungsrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Ablauf der festgesetzten Überprüfungsfrist auf die Fortgeltung der Betreuung Der Ablauf der festgesetzten Überprüfungsfrist hat auf die Fortgeltung der Betreuung einschließlich eines etwa angeordneten Einwilligungsvorbehalts keine Auswirkungen. Schon aus den Gesetzesmaterialien zum früheren § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG geht der eindeutige Wille des Gesetzgebers hervor, dass die Überschreitung der Überprüfungsfrist nicht zur Beendigung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts führen soll, weil dies mit erheblichen ... |
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Heranziehung einer Hilfsperson für die Prüfung der Richtigkeit der Rechnungslegung eines Betreuers Die Hinzuziehung einer fachkundigen Hilfsperson im Rahmen der Rechnungsprüfung ist nur in bestimmten, außergewöhnlich schwierigen Ausnahmefällen zulässig, z.B. die Verwaltung eines größeren Unternehmens, dessen ordnungsgemäßer Betrieb nur mit Fachkenntnissen beurteilt werden kann. Darüber hinaus ist eine Hinzuziehung fachkundiger Hilfspersonen nur für die Prüfung der rechnerischen, nicht aber auch der sachlichen Richtigkeit der ... |
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Abgabe eines gesamten Betreuungsverfahrens Die erfolgte Abgabe des gesamten Betreuungsverfahrens bewirkt auch den Übergang der Annexverfahren, wie z.B. die Genehmigung einer zivilrechtlichen Unterbringung. Eine gesonderte Abgabe nach § 314 FamFG ist nicht erforderlich. Die diesbezügliche Spezialregelung des § 314 FamFG betrifft nur die isolierte Abgabe eines Unterbringungsverfahrens. ... |
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Rechnungslegung des Betreuers: Pflicht zur Vorlage von Originalbelegen Nach §§ 1908 i, 1840 BGB ist der Betreuer verpflichtet, dem Gericht über die Vermögensverwaltung eine formell ordnungsgemäße Rechnung zu legen. Die Rechnung muss eine geordnete Zusammenstellung sein, d. h. die Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das Gericht ohne Zuziehung von Sachverständigen einen Überblick über alle Vorgänge erhält und seiner eigenen Verpflichtung aus den ... |
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Weitere Urteile zum Betreuungsrecht ... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht. |
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Mediation - Die Alternative zum Gerichtsverfahren Mit einer Mediation bieten wir Ihnen auch im Betreuungsrecht ein schnelles, kostengünstiges Verfahren zur Vermeidung teurer, langwieriger und oft Jahre andauernder Prozesse. Lassen Sie sich ein Pauschalangebot von unseren in der Mediation versierten Anwälten machen. |
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Welche Erleichterungen bestehen für nahe Angehörige als Betreuer? Generell muss der Betreuer bei bestimmten Vermögensverfügungen – z.B. Verfügungen über einen Betrag von mehr als 3.000 € - jeweils die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen. Darüber hinaus ist das Betreuungsgericht in regelmäßigen Abständen über den Vermögensstand zu informieren („Rechnungslegungspflicht“). Nahen Angehörigen soll jedoch die Aufgabe der Betreuung erleichtert werden. Ist naher Angehöriger zum Betreuer bestellt worden, bestehen deshalb umfangreiche Befreiungen von der Genehmigungspflicht wenn er als „befreiter Betreuer“ bestellt wird. Diese Regelung aus dem Vormundschaftsrecht Minderjähriger wurde mit dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtes auf einige Betreuer ausgedehnt. Diese sind in § 1908i Abs. 2 BGB genannt: Vater, Mutter, Ehegatten, Lebenspartner oder Abkömmling des Betreuten Vereinsbetreuer Behördenbetreuer Betreuungsvereine oder die Betreuungsbehörde als Betreuer Die Befreiung gilt, sofern das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet hat. Andere Personen können im Bereich der Betreuung Volljähriger nicht als befreiter Betreuer arbeiten. Auch eine Betreuungsverfügung oder eine betreuungsgerichtliche Entscheidung kann dies nicht ändern. Erleichterung bei der Vermögensverwaltung Wurde der Angehörige als „befreiter Betreuer“ bestellt, so kann er ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung über Geldanlagen in beliebiger Höhe verfügen. Auch von ... |
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