AnwaltOnline - Betreuungsrecht Februar 2020 ISSN: 1511-8967 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Betreuungsrecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
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Kein Pflege-Pauschbetrag für den amtlich bestellten Betreuer Die dem amtlich bestellten Betreuer gewährte Aufwandsentschädigung ist keine Einnahme für die Pflege der betreuten Person i.S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG. Dem amtlich bestellten Betreuer ist der Pflege-Pauschbetrag nur aufgrund des Betreuungsverhältnisses ohne eine darüber hinausgehende enge persönliche Beziehung zum Betreuten nicht zu gewähren, ... |
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Betreuungsanordnung gegen den Willen des Betroffenen Das Gericht hat dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist. ... |
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Abgabereife in einer Betreuungssache Das abgebende Gericht ist unter dem Gesichtspunkt der Abgabereife grundsätzlich gehalten, zunächst alle Verfügungen zu treffen, die im Zeitpunkt der Abgabe von Amts wegen oder auf Antrag ergehen müssen. Dabei handelt es sich nicht um eine Frage der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit der Abgabe, sondern um die Beurteilung des ... |
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Weitere Urteile zum Betreuungsrecht ... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht. |
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Mediation - Die Alternative zum Gerichtsverfahren Mit einer Mediation bieten wir Ihnen auch im Betreuungsrecht ein schnelles, kostengünstiges Verfahren zur Vermeidung teurer, langwieriger und oft Jahre andauernder Prozesse. Lassen Sie sich ein Pauschalangebot von unseren in der Mediation versierten Anwälten machen. |
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Wer bezahlt den Betreuer? Eine Betreuung verursacht Kosten, so dass sich bei der Einrichtung einer Betreuung auch direkt die Frage stellt, wer die Kosten tragen muss. Betreute, die nicht mittellos sind, müssen die Vergütung und die Auslagen des Betreuers aus ihrem Vermögen bezahlen. Sie erhalten hierzu eine Kostenfestsetzung vom Betreuungsgericht. Bei mittellosen Betreuten wird der Betreuer dagegen vom Staat bezahlt. Ermittlung der Mittellosigkeit Ob jemand mittellos ist, richtet sich nach den Grundsätzen des Sozialhilferechts. Die Feststellung der Mittellosigkeit ist Pflicht des Betreuungsgerichts. Das bereinigte Einkommen darf die Freigrenze nicht übersteigen. Hierbei werden alle Geldquellen zusammengezählt (z.B. Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung, Zinsen, Dividenden, Rentenzahlungen und Leistungen der Pflegeversicherung, nicht aber Pflegegeld, das an die Pflegeperson geht). Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz aber auch Kriegshinterbliebenenversorgungsleistungen, Blinden- und Gehörlosengeld gehören nicht dazu. Von dem sich ergebenden Betrag werden dann u.a. Steuern, Sozialabgaben, Sozialversicherungspflichtbeiträge u.a.m. abgezogen. Was übrig bleibt, ist das „bereinigte Einkommen“. Dieses muss die derzeitige Freigrenze von 818 € (zzgl. Miete, Betriebskosten und ggf. Familienzuschlag) liegen. Ergibt die Berechnung, dass der Betreute die Vergütung lediglich teilweise oder gar nicht zahlen kann, so ist er als mittellos anzusehen. Es erfolgt in diesem Fall auch keine anteilige Bezahlung der Kosten. Liegt das bereinigte Einkommen über der Freigrenze, ... |
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