AnwaltOnline - Reiserecht Mai 2020 ISSN: 1511-8975 Unser Newsletter informiert Sie monatlich über die aktuelle Rechtsprechung zum Reiserecht und geht detailliert auf besonders interessante Thematiken ein. Hinweis: Einige Inhalte des Newsletters können Sie nur mit einem AnwaltOnline-Premium-Zugang vollständig aufrufen. Mehr Informationen zu diesem Angebot und zu den Bestellmöglichkeiten finden Sie hier: AnwaltOnline Premium |
---|
|
---|
|
Rechtsberatung von AnwaltOnline Wir helfen Ihnen bei der Lösung Ihres Rechtsproblems: ✉ Rechtsberatung per Email - ✆ Premium Telefonberatung - ✆ WhatsApp-Beratung Und sollte sich ein Problem nicht mit einer Beratung lösen lassen, stehen Ihnen unsere Partneranwälte natürlich auch für eine weitergehende Vertretung zur Verfügung und zwar i.d.R. bundesweit. Und wie können wir Ihnen helfen? |
---|
|
---|
|
Entschädigung bei Flugverspätungen und Anschlussflügen Ist es zu einer Flugverspätung gekommen, so bemisst sich die EU-Ausgleichszahlung bei Flugverbindungen mit Anschlussflügen nach der Gesamtstrecke und nicht allein nach dem Flug, bei dem es zur Verspätung gekommen ist. Der Begriff „Entfernung“ im Art. 7 Abs. 1 VO umfasst im ... |
---|
|
---|
|
EU-Ausgleichszahlung ist vom ausführenden Luftfahrtunternehmen zu verlangen! Anspruchsgegner des EU-Ausgleichsanspruchs gem. Art. 7 der EG Verordnung Nr. 261/2004 (im Folgenden VO) ausschließlich das sogenannte ausführende Luftfahrtunternehmen. Nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchst. b der VO ist ausführendes Luftfahrtunternehmen das Luftfahrtunternehmen, das im ... |
---|
|
---|
|
Hin- und Rückflug verspätet: Reisepreisminderung um 60% möglich Im vorliegenden Fall war es zu einer Verspätung des Hinflugs um etwa zehn Stunden und weiterhin zu einer Verspätung des Rückflugs um ca. 8 Stunden gekommen. Dies ist selbst bei Zugrundelegung eines hinnehmbaren Zeitraums von vier Stunden nicht als Reisemangel zu betrachten, sondern ... |
---|
|
---|
|
Bestimmung des für eine Klage auf Ausgleichszahlung wegen eines verspäteten Fluges zuständigen Gerichts Art. 7 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Rechtsstreit über eine nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ... |
---|
|
---|
|
✈ Flugverspätung - Flugannullierung - Anschlussflug verpasst? Wurde ein Flug überbucht, gestrichen oder wurden die Flugzeiten geändert, so steht dem Passagier eine Entschädigung zu. Die Rechtsanwälte von AnwaltOnline übernehmen die komplette Abwicklung des Streitfalls - vom Anschreiben, über die Mahnung und im Zweifel das Gerichtsverfahren. Sie müssen im Erfolgsfall keine Provision zahlen - warum also sollten Sie hier auf bis zu 180 € / Person Provisionszahlung verzichten? Die Anwaltskosten muss die unterlegene Fluggesellschaft nämlich bei einer berechtigten Forderung ohnehin tragen. Wir prüfen Ihren Fall nach Erhalt der Daten kurz und teilen Ihnen kostenlos mit, wenn offensichtlich kein Anspruch bestehen sollte. Andernfalls können Sie uns mit der Anspruchsgeltendmachung beauftragen. ➠ Prüfen Sie, ob ggf. ein Anspruch auf EU-Ausgleichszahlung besteht |
---|
|
---|
|
Corona-Krise: Muss die Restzahlung für die Reise noch geleistet werden? Für viele Reisende werden die Restzahlungen für den Sommerurlaub fällig. Doch ob die Reise überhaupt stattfinden wird, ist bislang nicht sicher. Soll hier überhaupt noch eine Zahlung an den Veranstalter getätigt werden? Zunächst einmal gilt, dass geschlossene Verträge einzuhalten sind – und zwar von beiden Vertragspartnern. Es besteht daher für den Reisenden neben dem Abwarten, ob eine Reiseabsage durch den Veranstalter erfolgt, nur die Möglichkeit, den Reisevertrag zu kündigen oder aber von der Reise zurückzutreten. Wenn der Veranstalter die Reise absagt, muss der Reisende selbstverständlich auch keine weiteren Zahlungen leisten. Bereits gezahlte Beträge sind zu erstatten. Kündigung Eine Kündigung kann vom Reisenden jederzeit vorgenommen werden. Einen ... |
---|
|
---|
|
Insolvenzversicherung Jeder Reiseveranstalter ist verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, die den Reisenden vom Risiko der Insolvenz des Veranstalters weitgehend entlastet (§§ 651r und 651w BGB). Ausnahmen hiervon bestehen seit der EU-weiten Harmonisierung nicht mehr. Auch inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, die als Reiseveranstalter auftreten und über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren grundsätzlich unzulässig ist, müssen daher eine Insolvenzversicherung vorhalten. Auch Vermittler verbundener Reiseleistungen haben grundsätzlich bei Entgegennahme von Zahlungen auf vermittelte Reiseleistungen fremder Leistungserbringer („verbundene Reiseleistung“) für den Fall eigener Insolvenz eine entsprechende Insolvenzversicherung vorzuhalten. Eine verbundene Reiseleistung kann dann vorliegen, wenn der Reisende im Reisebüro mindestens zwei verschiedene Leistungen für dieselbe Reise bucht. Die Versicherung kann durch das Zahlungsversprechen eines deutschen Kreditinstituts ersetzt werden (insolvenzsicheres Treuhandkonto). Hat der Veranstalter seine Hauptniederlassung nicht in Deutschland ... |
---|
|
---|
|
Hotelcheck - Für Mängel und Haftungsfragen ab € 49,95 incl. MwSt. Schwierigkeiten mit dem Hotel enstehen schneller als man denkt! Die häufigsten Unfälle oder auch Erkrankungen in Hotelanlagen passieren aufgrund von Nichteinhaltung gültiger Rechtsvorschriften. Mängel müssen nicht immer als landestypisch hingenommen werden. Sie haben hier in Deutschland Ihre Reise gebucht, dann kann man auch erwarten, dass Sie diese ohne Schaden und ohne Mängel überstehen. Nutzen Sie deshalb unseren ➠ Hotelcheck und verschaffen Sie sich Klarheit über Ihre Möglichkeiten! |
---|
|
---|
|
Haftungsausschluss Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche Beratung auf den eigenen Fall übertragen werden. |
---|
|
---|
| |