| die bekannte sog. Kleinunternehmerregelung von bisher 17.500 Euro, ausgehend vom Vorjahresumsatz, wird auf 22.000 Euro angehoben. Noch ist in der Schwebe, ob sofort nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in diesem Jahr oder erst zum 01.01.2020. Dies ist nicht zu unterschätzen, da gerade bei Vereinsneugründungen, etwa auch bei neuen Fördervereinen, die Umsatzsteuer bei diesen Einnahmen künftig entfällt. Mehr zu diesem Thema lesen Sie in unserem heutigen Newsletter. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Vereinsarbeit! Ihre Redaktion www.verein-aktuell.de
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Aufgepasst bei Vereinsfesten!
Gerade vom Sommer bis zum Herbst finden jedes Jahr unzählige Feste oder Bewirtungsangebote durch aktive Vereine statt. Es ist dabei trotz ehrenamtlichem Einsatz oft nicht einfach, auch auf den richtigen Umgang und die vorrangig wichtige Beachtung der Lebensmittelhygienevorgaben zu achten, wenn Lebensmittel ausgegeben werden. Zum Beitrag >
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Gehaltsabrechnung seit Juli 2019 – auf Midijob-Änderung achten!
Wer sich schon in einer Teilzeitbeschäftigung für den Verein engagierte, wird sicherlich bei Gehaltsabrechnungen ab Juli 2019 bemerken, dass ein etwas höheres Nettogehalt zur Auszahlung kommt. Denn bei Gehältern über 850 Euro pro Monat fallen mit Wirkung ab 01.07.2019 ermäßigte Sozialversicherungsbeiträge an. Zum Beitrag >
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Beherrschen Sie die E-Mails – nicht umgekehrt!
Die Kommunikation läuft in fast allen Vereinen immer mehr über E-Mails. Doch mit der Zeit wird dieser Kommunikationsfluss zu einem reißenden Strom, in dem Sie zu ertrinken drohen. Darum sollten Sie von vorneherein für Ordnung sorgen – und so viel Zeit sparen. Zum Beitrag >
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Künstlersozialversicherung: Bagatellgrenze beachten
Auch gemeinnützige Vereine müssen bei der Beauftragung von Künstlern und Publizisten etc. die Pflichten aus dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) beachten. Dieses Thema ist auch ein Dauerbrenner bei der Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung, die neben den Themen aus der Sozialversicherung auch die Künstlersozialabgabe und die Beiträge zur Berufsgenossenschaft prüft. Zum Beitrag >
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Vermietung von Sportanlagen
Die entgeltliche Überlassung einer Sportanlage gilt regelmäßig nicht als steuerfreie Immobilienvermietung nach § 4 Nr. 12 UStG. Dem Benutzer einer Sportanlage kommt es nämlich in erster Linie darauf an, die beabsichtigte sportliche Betätigung auszuüben. Der von ihm in Anspruch genommene Leistungsgegenstand fällt deshalb nicht unter die Befreiungsregelung. Zum Beitrag >
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