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Vereinsinfobrief Nr. 344 Ausgabe 5/2018 5.04.2018 Aktuelle Informationen für Vereine und gemeinnützige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfähige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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3. Ruhen der Mitgliedschaft - geht das? Ein Ruhen der Mitgliedschaft ist nur mit entsprechender ausdrücklicher Satzungsregelung möglich. Gesetzliche Vorgaben gibt es im Vereinsrecht dazu nicht. Da das Ruhen einen wesentlichen Eingriff in die Mitgliederrechte und -pflichten bedeutet, kann es nur per Satzung verordnet werden Das Ruhen der Mitgliedschaft bedeutet keinen zeitweiligen Ausschluss aus dem Verein. Das wäre der Fall, wenn alle Mitgliederrechte entzogen werden. Auch wenn das Mitglied vom Vereinsleben ausgeschlossen wird, bleiben Rechte erhalten. Das Mitglied kann zum Beispiel weiterhin die Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen und von Beschlüssen der Mitgliederversammlung (gerichtlich) geltend machen - auch wenn es an der Willensbildung nicht beteiligt war. Das Ruhen der Mitgliedschaft bedeutet regelmäßig, dass sowohl die Rechte (z.B. Stimmrecht) als auch die Pflichten (insbesondere die Beitragspflicht) ruhen. Die Satzung kann aber auch differenziertere Vorgaben machen.
Die Satzung kann das Ruhen der Mitgliedschaft als Vereinsstrafe vorsehen. Dann gelten aber die allgemeinen Voraussetzungen für solche Vereinsstrafen. Insbesondere muss rechtliches Gehör gewährt werden. Außerdem ist es wie alle Vereinsstrafen grundsätzlich durch staatliche Gerichte überprüfbar. Das Ruhen der Mitgliedschaft muss dem Mitglied zudem zuvor mitgeteilt werden. Eine solche Regelung ist aber nur zulässig, wenn sie das Mitglied nicht in der Ausübung seiner Rechte behindert. Insbesondere dürfen Mitglieder nicht von den üblichen vereinsinternen Rechtsmitteln (z.B. Anrufung der Mitgliederversammlung oder eines Schiedsgerichts) ausgeschlossen werden. Wie bei allen Vereinstrafen müssen der Tatbestand und die Strafe hinreichend genau bestimmt sein. Dabei muss vor allem klargestellt sein, ab wann und wie lange die Mitgliedschaft ruht. Auf keinen Fall darf - etwa durch Verschleppung des eigentlichen Verfahrens - ein faktischer Ausschluss auf unbestimmte Zeit daraus werden.
Auch ohne rechtliches Gehör ist ein Ruhen der Mitgliedschaft zulässig, wenn die Voraussetzung dafür objektiv prüfbar ist. Hier gilt das Gleiche wie für die Streichung von der Mitgliederliste. Möglich ist ein automatisches Ruhen der Mitgliedschaft sogar im Rahmen von vereinsinternen Rechtsverfahren. So kann die Satzung vorsehen, dass die Mitgliedschaft ruht, sobald ein Mitglied das Schiedsgericht anruft oder andere vereinsinterne Rechtbehelfe in Anspruch nimmt.
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