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Vereinsinfobrief Nr. 469 Ausgabe 5/2024 26.04.2024 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | |||
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1. Gesetzgeber stellt Umsatzsteuerermigung fr Zweckbetriebe klar Grundstzlich unterliegen Umstze von Zweckbetrieben dem ermigten Steuersatz (7%). Allerdings enthlt die gesetzliche Regelung komplizierte Ausnahmetatbestnde. Hier trifft das Wachstumschancengesetz jetzt Klarstellungen. 12 Abs. 2 Nr. 8a Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht fr Leistungen im Rahmen von Zweckbetrieben grundstzlich den ermigten Steuersatz vor. Es muss dafr aber eine von zwei weiteren Voraussetzungen erfllt sein: Der Zweckbetrieb darf nicht in erster Linie der Erzielung zustzlicher Einnahmen durch die Ausfhrung von Umstzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit den, dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgefhrt werden (Alternative 1) oder die Krperschaft muss mit diesen Leistungen ihrer in 66 bis 68 Abgabenord-nung (AO) bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegnstigten satzungsmigen Zwecke selbst verwirklichen (Alternative 2).Diese auerordentlich sperrigen Regelungen sollen die deutsche Gesetzesvorschrift EU-rechtskonform machen. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat hier mehrfach Einschrnkungen getroffen, weil Begnstigungsregelungen aus wettbewerbsrechtlichen Grnden eng ausgelegt werden mssen. Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass sog. allgemeine Zweckbetriebe nach 65 AO grundstzlich begnstigt sind, weil 65 AO bereits ein Wettbewerbsverbot (Alternative 1) enthlt. Das hat der BFH in Frage gestellt. Die Neuregelung stellt klar, dass allgemeine Zweckbetrieb uneingeschrnkt begnstigt sind. Ebenfalls eng ausgelegt hat der BFH die Regelung in Alternative 2. Sie betrifft die in 66 bis 68 AO definierten sog. besonderen Zweckbetriebe (Katalogzweckbetrieb). Fr die gilt das Konkurrenzverbot des 65 AO nicht. Auch hier hat der BFH mit seiner Rechtsprechung Einschrnkungen getroffen. Nur bei einem engen Satzungsbezug soll die Steuerermigung gelten. Das betrifft z.B. Integrationsbetriebe, die Leistungen an nicht begnstigte Personen erbringen. Die unionsrechtliche Grundlage fr die Steuerermigung von Zweckbetriebsumstzen findet sich in Art. 98 Abs. 1 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Danach knnen die Mitgliedsstaaten auf die Lieferungen und Dienstleistungen der im Anhang III genannten Kategorien den ermigten Steuersatz anwenden. Anhang III Nr. 15 MwStSystRL wurde zuletzt am 5.04.2022 gendert. Danach knnen die Mitgliedstaaten eine Steuersatzermigung auch fr die Lieferung von Gegenstnden und Erbringung von Dienstleistungen durch gemeinntzige Organisationen, die sich fr wohlttige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit wie von den Mitgliedstaaten definiert einsetzen und die von den Mitgliedstaaten als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt werden, soweit sie nicht gem den Artikeln 132, 135 und 136 von der Steuer befreit sind, schaffen. Hier legt der Gesetzgeber die neue unionsrechtliche Vorgabe weit aus. Die Vorschrift des 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG wird dazu um folgenden Satz 4 ergnzt: Damit soll klargestellt werden, dass bei der Frage, ob eine nach den 66 bis 68 der AO gemeinntzige Einrichtung mit ihren Leistungen ihre steuerbegnstigten satzungsgemen Zwecke selbst verwirklicht, nicht nur auf den Leistungsempfnger abgestellt werden darf. Beispiel: Ein im Rahmen eines Integrationsbetriebs betriebenes Bistro diente mit seinen Gastronomieleistungen nach Auffassung des BFH in erster Linie den Zwecken der Besucher, die aber vom gemeinntzigen Zweck der Einrichtung nicht erfasst waren. Der BFH lehnte deswegen die Anwendung des ermigten Steuersatzes ab (Urteil vom 23.07.2019, XIR2/17). . | |||
2. Online-Seminare fr Vereine Vereinssatzungen optimieren Wenn Vereine Geld verdienen... Haftungsverhltnisse im Verein Datenschutz 2024 Das Update fr Vereine | |||
3. Umsatzsteuerbefreiung fr die berlassung von Sportanlagen soll kommen Mit den Jahressteuergesetz 2024 plant der Gesetzgeber eine wichtige umsatzsteuerliche nderung (Referentenentwurf vom 27.03.2024). Sie betrifft die seit langem geforderte Erweiterung der Steuerbefreiung im Sport. Bisher sind nach 4 Nr. 22b UStG nur die Teilnahmegebhren fr sportliche Veranstaltungen umsatzsteuerbefreit. Das entspricht nicht der weitergefassten Regelung im Gemeinschaftsrecht Art. 132 Abs. 1 m der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Die berlassung von Sportgerten und Sportanlage ist nicht umsatzsteuerbefreit, weil sie nach einheitlicher Rechtsprechung keine sportliche Veranstaltung darstellt. Sie unterliegt lediglich bei Mitgliedern als Zweckbetrieb dem ermigten Umsatzsteuersatz. Mit der Neufassung der Regelung im 4 Nr. 22 UStG soll sich das ndern. Dazu wird folgender Absatz c hinzugefgt: [Steuerfrei sind] die in engem Zusammenhang mit Sport oder Krperertchtigung stehenden sonstigen Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen, die Sport oder Krperertchtigung ausben. Vor allem wird damit knftig auch die Nutzungsberlassung von Sportanlagen nicht nur fr Mitglieder unter die neue Steuerbefreiung fallen, wenn sie in engem Zusammenhang mit Sport oder Krperertchtigung steht. Das gilt fr alle gemeinntzigen Sportvereine. Die Neuregelung erweitert die Steuerbefreiung zwar auf alle Einrichtungen ohne Gewinnstreben. Bisher ist aber nicht hinreichend geklrt, welche Voraussetzungen dafr bei nicht gemeinntzigen Anbietern erfllt sein mssen. | |||
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