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Vereinsinfobrief Nr. 452 Ausgabe 8/2023 12.05.2023 Aktuelle Informationen fr Vereine und gemeinntzige Organisationen Ein Service von vereinsknowhow.de und bnve e.V. Eine druckfhige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. | ||||||||||||||||||||||||||
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Inhalt | ||||||||||||||||||||||||||
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3. Sozialversicherungspflicht: Lehrkrfte als selbststndige Ttige Lehrkrfte gehren zu dem Kreis von Auftragnehmern im Verein, die am hufigsten auf Honorarbasis also als selbststndig Ttige behandelt werden. Tatschlich haben sie sozialversicherungsrechtlich eine Sonderstellung. Es liegt also weniger oft eine Scheinselbststndigkeit vor. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Rechtlage in einem aktuellen Urteil detailiert dargestellt (20.12.2022, L 2 BA 47/20). Die Sonderstellung von Lehrkrften leitet sich aus 2 Abs.1 Nr.1 SGBVI ab. Die Regelung begrndet eine besondere Rentenversicherungspflicht selbststndiger (!) Lehrkrfte. Damit hat der Gesetzgeber faktisch anerkannt, dass der Beruf eines Lehrers bzw. einer Lehrerin sowohl in Form einer abhngigen Beschftigung als auch in Form einer selbstndigen Ttigkeit ausgebt werden kann. Ausgehend davon ist eine selbststndige Ttigkeit quasi der Regelfall, whrend sie bei anderen Auftragsverhltnissen eher die Ausnahme ist. Entsprechend wird die rtliche und zeitliche Weisungsbindung weniger streng bewertet. Deswegen gilt: Bei lehrenden Ttigkeiten begrndet die Vorgabe gewisser Eckpunkte des jeweiligen Einsatzauftrags wie Beginn und Ende des Einsatzes und grober Inhalt der Ttigkeit weder eine Weisungsgebundenheit noch die Eingliederung in eine fremde Betriebsordnung im Sinne auch nur einer "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess". Beides sind die gesetzlichen Kriterien fr die Annahme einer abhngigen Beschftigung. Das gilt solange, wie die zu beurteilende Lehrkraft keinem strikten einseitigen Weisungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich Art, Zeit und Ort der Ttigkeit unterworfen ist. Weiter ist aber erforderlich: Die Lehrkraft muss ein erhebliches Risiko fr den Erfolg ihrer beruflichen Ttigkeit in dem Sinne tragen, dass ihr nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen bei Ausfall von Lehrveranstaltungen weder ein Anspruch auf anderweitige Verwendung noch Anspruch auf ein (ins Gewicht fallendes) Ausfallhonorar zusteht. Die Lehrkraft darf also nur fr die tatschlich geleisteten Unterrichtsstunden bezahlt werden oder sie muss ausgefallene Unterrichtsstunden nachholen. Fr die Teilnahme an Konferenzen, Dienstbesprechungen u.. muss sie ein zustzliches Honorar erhalten, bzw. es darf keine Verpflichtung zur Teilnahme bestehen. Die Ttigkeit eines Dozenten gilt nicht allein deshalb als abhngige Beschftigung, weil der Bildungstrger den ueren Ablauf der Lehrttigkeit bestimme. Der Lehrbetrieb kann sowohl in allgemeinbildenden Schulen, Hoch- und Fachschulen als auch in Volkshochschulen regelmig nur dann sinnvoll vonstattengehen, wenn die vielfltigen Lehrveranstaltungen in einem Gesamtplan rumlich und zeitlich aufeinander abgestimmt werden. Allein aus einer damit einhergehenden geminderten "Autonomie" der Dozenten oder allein aus der Tatsache, dass Dozenten an Prfungen mitwirken und sich bei der Gestaltung ihres Unterrichts an Prfungserfordernissen ausrichten mssen, darf nicht auf ihre Weisungsgebundenheit geschlossen werden. Im Rechtssinne weisungsfrei sind insbesondere auch solche lehrenden Ttigkeiten, bei denen dem Lehrer zwar die Ziele seiner Ttigkeit vorgegeben seien, jedoch die Art und Weise, wie er diese erreicht, seiner eigenen Entscheidung berlassen bleibe. Hinweis: Die Ausfhrungen des LSG zeigen, dass man die Behandlung von Lehrkrften als selbststndig Ttige nicht ohne weiteres auf andere Ttigkeiten bertragen kann. Zwar sind z.B. Trainer ebenfalls teilweise hnlich wie Lehrkrfte ttig. Sie sind i.d.R. aber in greren Umfang organisatorisch in den Verein eingebunden. | ||||||||||||||||||||||||||
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