Die Falle im Krankengeld mit Progressionsvorbehalt Wer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, rutscht aus der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers in das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Leistung ist als Ersatz für den ausgefallenen Lohn gedacht und grundsätzlich steuerfrei. Wichtig aber: Steuerfreiheit heißt nicht, dass sie folgenlos bleibt: Krankengeld gehört – ebenso wie Arbeitslosen‑, Kurzarbeiter‑ oder Elterngeld – zu den Lohnersatzleistungen, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt nach § 32b Einkommensteuergesetz unterliegen. Mehr anzeigen |